- Das Verbot der §§ 134, 2220 BGB geben für die Auslegung des § 2216 BGB in unserem Fall keine Richtung vor. Denn die Entscheidung des Erblassers, eine Testamentsvollstreckung mit oder ohne Anordnung nach § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB zu verfügen, ist nach der gesetzlichen Wertung gleichwertig. Für den Testamentsvollstrecker bedeutet dies, dass auch beide Auslegungsergebnisse vom Gesetz gedeckt sind: aufgrund der Gleichwertigkeit von § 2216 Abs. 1 BGB einerseits und § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB andererseits scheidet eine Gesetzesumgehung mittels ergänzender Auslegung aus. § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB ist gegenüber § 2216 Abs. 1 BGB weder die speziellere Norm und vorrangig noch nachrangig als die nur zurückhaltend anzuwendende Ausnahmevorschrift. Das Umgehungsverbot des § 2220 BGB ge- oder verbietet kein bestimmtes Auslegungsergebnis.
- Daher ist die Begründung der h.M. im Eingangsbeispielmethodisch nicht überzeugend. Die h.M. verneint methodisch gesehen die Gleichwertigkeit der Normen. Zudem wird gegen den Grundsatz des erbrechtlichen Typenzwangs verstoßen: für eine von ihm gewünschte Rechtsfolge muss sich der Erblasser der rechtlichen Instrumente und Wege bedienen, die das Erbrecht hierfür zur Verfügung stellt.[45] Und eine Anordnung nach § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB liegt eben nicht vor.[46] Jedenfalls in dieser speziellen Hinsicht wird man einen Typenzwang annehmen können,[47] weil § 2220 BGB auch Struktur und Aufbau des § 2216 BGB schützt.[48]
- Die methodische Gleichwertigkeit von § 2216 Abs. 1 BGB und § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB ist materiell-rechtlich gleichwertig auch im Sinne des Beweisrechts. § 2216 BGB enthält keine von den allg. Regeln abweichende Darlegungs- und Beweislastregel. Jeweils derjenige, der sich auf eine für ihn günstige Rechtsfolge, sei es rechtsbegründend bzw. –erhaltend oder rechtsvernichtend bzw. –hemmend, berufen will, hat dies substantiiert darzulegen und zu beweisen. Soll in einem Prozess zu § 2219 BGB aus einer missachteten oder schlechterfüllten Anordnung nach § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB die Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers als Beklagten folgen, muss der Kläger Existenz und Inhalt der Anordnung darlegen und beweisen; soll die Anordnung dem behaupteten schuldhaften Fehlverhalten entgegenstehen, steht der Testamentsvollstrecker als Beklagter in der Darlegungs- und Beweislast.[49]
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