Die Kernfrage lautet: Hat der Erbe, der bedürftig ist oder nachlassbedingte Steuern zahlen muss, einen Anspruch auf Erlösauskehr gegen den Dauervollstrecker? Oder kann dieser diesen "Anspruch" rechts- und regresssicher ablehnen mit der Begründung, dass diese zweckgebundene Zahlung aus dem Nachlass dennoch dessen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspräche, § 2216 Abs. 1 BGB? In Teil 1 unserer Überlegungen haben wir gesehen, dass die Beschlüsse des BGH vom 24.7.2019 und des OLG Frankfurt/Main vom 15.2.2016 den Testamentsvollstrecker nur auf den ersten Blick entmachten. Beide Beschlüsse erkennen zwar einen derartigen "Anspruch" an, stehen aber auf dem Boden der ständigen BGH-Rechtsprechung (Urteile vom 14.5.1986 und 4.11.1987), die die Entscheidungshoheit des Testamentsvollstreckers selbst dann annimmt, wenn ein Recht des Erben auf Erlösauskehr gegeben ist. Andererseits verweisen beide Beschlüsse für diesen "Anspruch" auf Schrifttum und Reichsgericht – und hier scheint (jedenfalls teilweise) vertreten zu werden, dass der Testamentsvollstrecker seine Entscheidungshoheit in den beiden genannten Fällen verliert. Diese Verweise müssten also die Begründung dafür leisten, ob und wie der der Erbe tatsächlich einen Anspruch im strengen Sinne hat. Um diese Fragen geht es nun in Teil 2 unserer Überlegungen.

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