Einkünfte können unterhaltsrechtlich regulär oder überobligationsmäßig erzielt werden. Dem Steuerrecht ist die Frage, ob Einkünfte überobligationsmäßig erzielt werden, fremd.

Einkommen wird unterhaltsrechtlich überobligationsmäßig erzielt, wenn und soweit keine Erwerbsobliegenheit besteht. Wie mit gleichwohl erzielten Einkünften umzugehen ist, ist auch im Unterhaltsrecht nirgendwo ausdrücklich geregelt. Überobligatorische Einkünfte können nach Maßgabe des Einzelfalles nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles unterhaltsrechtlich ganz oder teilweise anrechnungsfrei bleiben.[6] Und es stellt sich auch hier die Frage, ob eine unterhaltsrechtliche Korrektur weiterhin erfolgen darf.

Die Frage stellt sich z.B. bei Überstunden, Nebentätigkeiten, bei Einkünften nach Erreichen der Regelaltersgrenze und Erwerbstätigkeit trotz Kinderbetreuung.

Das Steuerrecht kennt in keinem der genannten Fälle den Begriff überobligationsmäßiger Einkünfte. Dem Unterhaltsrecht muss aber nach meiner Auffassung der Vorrang vor der steuerrechtlichen Betrachtung eingeräumt werden. Der Elternunterhaltsanspruch ist der am schwächsten ausgeprägte Unterhaltsanspruch im Ranking der Unterhaltsansprüche. Wer sich mehr zumutet als er sich zumuten müsste, bei dem wird im Regelfall selbst bei den stärker ausgebildeten Unterhaltsansprüchen das Einkommen mindestens in Höhe der Hälfte des überobligationsmäßigen Einkommens freigelassen. Im schwächeren Elternunterhalt muss das konsequenterweise erst recht so sein, und zwar mit einer Freistellung in voller Höhe.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge