1. Zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer (erneuten) Teil-Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 Abs. 1 BGB wegen bestehender Ungewissheit in Bezug auf die Person des Erben des letzten 1/6-Anteils am Nachlassvermögen und die daraus folgenden Schwierigkeiten der Erbauseinandersetzung nach dem Auffinden von Kontoauszügen eines bislang unbekannten Kontos des Erblassers bei einer Bank in Luxemburg (hier: Verneinung des Vorhandenseins eines Bedürfnisses für die gerichtliche Fürsorge jedenfalls mit Blick auf die zwischenzeitlich erfolgte Hinterlegung des in den Nachlass fallenden Bankguthabens).

2. Der sich nicht gegen den Nachlass, sondern gegen die Miterben richtende Anspruch auf Erbauseinandersetzung gemäß § 2042 BGB (hier: Auszahlung des hinterlegten Bankguthabens) kann nicht Gegenstand der Anordnung einer (Teil-)Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB sein.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.2019 – I-3 Wx 106/19

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