I.

Der Beteiligte ist gemeinsam mit K. in Erbengemeinschaft als Eigentümer eines Viertelanteils an einem Grundstück im Grundbuch eingetragen. Als Grundlage für die Eintragung ist vermerkt: Einantwortungsbeschluß des Bezirksgerichts Josefstadt vom 13.3.2017, Az: … ; eingetragen am 3.7.2017.

Dem lag folgendes zu Grunde:

Ursprünglich war der Bruder des Beteiligten Eigentümer des Viertelanteils. Dieser verstarb am … 2016 in Österreich. Am … 2017 beantragte der Beteiligte persönlich bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Grundbuchamts unter Vorlage eines Protokolls der Verlassenschaftssache nach seinem Bruder vom … 2017 (Az: … Bezirksgericht Josefstadt) die Eintragung der Erbfolge. In dem Protokoll ist vermerkt:

"Gemäß der letztwilligen Anordnung vom … 2016 wird der Nachlass übernommen wie folgt:"

a) der erbl. Bruder … übernimmt den erbl. Liegenschaftsanteil sowie das Guthaben auf dem Konto Nr. … bei der … in sein Alleineigentum.

b) das weitere Nachlassvermögen wird von Frau K. übernommen.“

Die zuständige Rechtspflegerin bat 2017 um Nachreichung des betreffenden Einantwortungsbeschlusses in Ausfertigung. Dieser entspreche dem deutschen Erbschein und sei Grundlage der Eintragung im Grundbuch.

Der Beteiligte übersandte den Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 13.3.2017. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

"1) Die Verlassenschaft wird nachgenannten Erben, die mit der Rechtswohltat des Inventars aufgrund Testamentes vom … 2016 je die bedingten Erbantrittserklärungen abgegeben haben, je zur Hälfte eingeantwortet und zwar:"

a. dem erbl. Bruder … und

b. Frau X.K.“

Nach Vorlage des Einantwortungsbeschlusses beim Grundbuchamt erfolgte die Eintragung des Beteiligten und K. in Erbengemeinschaft im Grundbuch.

Nach Zusendung der Eintragungsbekanntmachung vom … 2017 teilte der Beteiligte dem Grundbuchamt mit Schreiben vom … 2017 mit, dass die Eintragung nicht korrekt sei. Zwar sei es zutreffend, dass er gemeinsam mit K. je zur Hälfte Erbe seines Bruders geworden sei. Aufgrund des Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden ENZ) vom 13.3.2017 habe er aber Anspruch auf den Viertelanteil am betreffenden Grundstück. Er bitte höflichst, die Eintragungsbekanntmachung vom … 2017 demgemäß zu ändern und ihn alleine als Erbnachfolger einzutragen.

Das ENZ lag in beglaubigter Abschrift dem Schreiben bei.

Dieses ist ausgestellt von der Gerichtskommissionärin … T. und weist in Ziff. 5., Formblatt V den Beteiligten als Antragsteller und gemäß Ziff. 1. Anlage IV, zum Formblatt V als Erben aus. In Formblatt V, Anlage IV unter Ziff. 8. ist eingetragen

Der Erbe hat Anspruch auf folgenden Teil des Nachlasses (bitte angeben):

"Hälfteanteil des Nachlasses".

und unter Ziff. 9.

Dem Erben zugewiesene(r) Vermögenswert(e), für den/die eine Bescheinigung beantragt wurde (…):

"Viertelanteil Flurstück … im Grundbuchsbezirk …"

Mit Schreiben vom … 2017 teilte das Grundbuchamt dem Beteiligten mit, dass eine Änderung der Grundbucheintragung nicht erfolgen könne, da er aufgrund des insoweit alleine maßgeblichen Einantwortungsbeschlusses vom 13.3.2017 gemeinsam mit K. zu Erben berufen sei, was richtig im Grundbuch eingetragen worden sei.

Daraufhin beantragte der Beteiligte mit Schreiben vom 11.9.2017 unter Vorlage eines Ergänzungsbeschlusses vom … 2017 zum Einantwortungsbeschluss vom 13.3.2017 erneut, die Eintragungsbekanntmachung vom 4.7.2017 zu ändern und ihn allein als Erbnachfolger einzutragen. In dem Ergänzungsbeschluss ist vermerkt:

Auf Grund des Ergebnisses der Verlassenschaftsabhandlung wird ob dem Erblasser … gehörenden ¼ Anteil … die Einverleibung des Eigentumsrechts für … (= der Beteiligte) vorzunehmen sein.

Es folgt die Feststellung, dass der eingeantwortete Erbe zum Kreis der gesetzlichen Erben zählt.

Das Grundbuchamt hat den Antrag vom 11.9.2017 zurückgewiesen mit der Begründung, für die Eintragung des Beteiligten als Alleinerbe sei keine Grundlage vorhanden. Der Ergänzungsbeschluss besage lediglich, dass der Beteiligte zum Kreis der gesetzlichen Erben gehöre. Für die gewünschte Alleineintragung sei entweder der bisherige Einantwortungsbeschluss aufzuheben und ein neuer zu erlassen, der ihn als Alleinerbe ausweise, oder ein entsprechender notarieller Vertrag zur Erbauseinandersetzung mit der Miterbin vorzulegen.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, nach der letztwilligen Verfügung des Erblassers werde gemäß dem Protokoll des Gerichtskommissionärs von ihm, dem erblichen Bruder, der erbliche Liegenschaftsanteil Viertelanteil übernommen. Die letztwillige Anordnung sei in einem Protokoll vom 21.12.2016 als Testament ausgelegt worden, in dem der Beteiligte und K., unter Berücksichtigung der vom Verstorbenen verfügten Teilungsanordnung, zu Erben berufen erschienen. Die letztwillige Verfügung sei weiter dahingehend ausgelegt worden, dass eine reale Teilung verfügt worden sei und dieser Teilungsanordnung sei im Protokoll vom … 2017 entsprochen worden. Im Einantwortungsbeschluss des Bezirksg...

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