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Vollmachten können ein interessantes Instrument zur Gestaltung der Vermögensnachfolge von Todes wegen sein. Vollmachten, die als sog. trans- oder postmortale Vollmachten über den Tod hinauswirken, sind ein probates Mittel, um in umfassender und kostengünstiger Weise die Handlungsfähigkeit des Nachlasses und die Umsetzung des letzten Willens des Erblassers sicherzustellen. Der Einsatz einer solchen post- oder transmortalen Vollmacht wirft jedoch eine ganze Reihe von sowohl materiell- als auch verfahrensrechtlichen Problemen auf. Der nachfolgende Beitrag will einen Überblick über die Möglichkeiten des Einsatzes trans- und postmortaler Vollmachten im Rahmen der Abwicklung des Nachlasses und die sich insoweit stellenden besonderen rechtlichen Probleme geben.

I. Begriff

Die transmortale Vollmacht wird unter Lebenden unbefristet und unbedingt erteilt. Anders als die normale Vollmacht erlischt sie nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers.[1] Die transmortale Vollmacht wirkt über den Tod hinaus, ohne dass der Bevollmächtigte dies in besonderer Weise nachweisen müsste. Er benötigt neben der ihn ausweisenden Vollmachtsurkunde weder einen Erbschein noch sonstige Nachweise. Die transmortale Vollmacht wird lediglich durch das Verbot des Selbstkontrahierens und das des Vollmachtsmissbrauchs sowie das bei der Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte bestehende Gebot der Höchstpersönlichkeit beschränkt.[2] Die auch als Vollmacht auf den Todesfall bezeichnete postmortale Vollmacht unterscheidet sich von der transmortalen Vollmacht lediglich dadurch, dass sie nicht sofort, sondern erst mit dem Tod des Vollmachtgebers in Kraft tritt.[3]

[1] Schubert in MüKo, BGB, 7. Aufl., 2015, § 168 Rn 30.
[2] Gockel in Riedel, Praxishandbuch Unternehmensnachfolge, 2. Aufl., 2018, § 16 Rn 12.
[3] Lorz in Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, 5. Aufl., 2018, § 20 Rn 4.

II. Mögliche Vorteile

Trans- und postmortale Vollmachten sichern die Handlungsfähigkeit des Nachlasses unmittelbar nach dem Versterben des Erblassers. Die Notwendigkeit der Klärung der Erbenstellung kann die Beschaffung des Erbennachweises zeitlich erheblich verzögern. Die Probleme potenzieren sich, wenn ausländisches Vermögen zum Nachlass gehört und in verschiedenen Ländern ein eigenes Nachlassverfahren durchgeführt werden muss. Weiterhin kann der Bevollmächtigte für minderjährige Erben handeln, ohne dass es einer Genehmigung des gesetzlichen Vertreters oder des Familiengerichts bedürfte.[4] Gegenüber der transmortalen Vollmacht hat die postmortale Vollmacht darüber hinaus den zusätzlichen Vorteil, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten nicht der Beschränkung durch einen Bevollmächtigten ausgesetzt ist, wenn er das nicht möchte.[5]

Das Rechtsinstitut der trans- bzw. postmortalen Vollmacht bietet im Übrigen auch im Fall der Anordnung einer Testamentsvollstreckung Vorteile. Tatsächlich kann der Testamentsvollstrecker bis zur Annahme des Testamentsvollstreckeramts nicht für den Nachlass handeln. Ebensowenig kann der Erbe für den Nachlass tätig werden, da bei ihm die Verfügungssperre des § 2211 BGB aufgrund der Anordnung der Testamentsvollstreckung mit dem Erbfall und unabhängig von der Annahme des Testamentsvollstreckeramts eintritt. Bis zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses stellt sich darüber hinaus auch das Problem des Nachweises des Amtes. Die Vollmachterteilung kann hier die die Handlungsfähigkeit des Nachlasses in der Übergangsperiode sicherstellen. In diesem Fall bedarf es zum Nachweis des Todes des Erblassers und damit des Wirksamwerdens der postmortalen Vollmacht nur der Sterbeurkunde.[6]

Generell können post- und transmortale Vollmachten zur Ergänzung einer Testamentsvollstreckung eingesetzt werden, um den Handlungsspielraum des Testamentsvollstreckers zu erweitern. So kann der Testamentsvollstrecker entgegen § 2205 S. 3 BGB bevollmächtigt werden, unentgeltlich über Nachlassgegenstände zu verfügen.[7] Weiterhin kann eine Bevollmächtigung Schwierigkeiten beseitigen, die im Grundbuchverkehr mit dem Nachweis der Entgeltlichkeit vom Testamentsvollstrecker vorgenommener Verfügungen einhergehen. Ferner kann der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Bevollmächtigte Rechtsgeschäfte mit sich selbst vornehmen, auch wenn er dieses als Testamentsvollstrecker nicht könnte, weil ihm insoweit keine Befreiung erteilt worden ist. Schließlich ist der Bevollmächtigte auch nicht an Verwaltungsanordnungen des Erblassers nach § 2216 Abs. 2 BGB gebunden.[8]

Weiterhin kann eine Vollmacht eine Ersatzlösung sein, wenn eine Testamentsvollstreckung durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament ausgeschlossen wurde.[9] Weiterhin wird die trans- oder postmortale Vollmacht eingesetzt, um dem Testamentsvollstrecker die dauerhafte Verwaltung einzelkaufmännischer Unternehmen und vollhaftender Personengesellschaftsbeteiligungen zu ermöglichen. Eine Testamentsvollstreckung ist in derartigen Fällen ausgeschlossen, da die beschränkte Verpflichtungsbefugnis des Testamentsvollstreckers der unbe-schränkten Haftung widerspricht. Aller...

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