Von der Testamentsvollstreckung unterscheiden sich trans- und postmortale Vollmachten dadurch, dass sie von den Erben widerrufen werden können. Weiterhin kann der Bevollmächtigte unmittelbar mit dem Erbfall sein Amt antreten, wohingegen der Testamentsvollstrecker erst förmlich die Annahme der Testamentsvollstreckung erklären und die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragen muss. Ferner werden die Erben durch die Erteilung der Vollmacht anders als bei der Testamentsvollstreckung nicht von der Befugnis ausgeschlossen, über das Erbe verfügen zu können. Darüber hinaus kann der Bevollmächtigte auch unentgeltliche Verfügungen vornehmen, wohingegen dies dem Testamentsvollstrecker nach § 2205 S. 3 BGB untersagt ist. Auch die für die Testamentsvollstreckung geltende dreißigjährige Frist des § 2210 BGB gilt für die Bevollmächtigung nicht. Schließlich dürfen Gläubiger der Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, in den Nachlass vollstrecken, wohingegen dies bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung gemäß § 2214 BGB ausgeschlossen ist.[63]

Nach hM existieren Vollmacht und Testamentsvollstreckung grundsätzlich nebeneinander und unabhängig voneinander. Die Wirkungen der Vollmacht – insbesondere der Umfang der Vertretungsmacht – werden daher von der Anordnung der Testamentsvollstreckung, unabhängig davon, ob diese vor Erteilung der Vollmacht oder danach letztwillig verfügt wurde, nicht berührt.[64] Begründet wird diese Position vor allem damit, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht vom Erben herleitet, sondern vom Erblasser selbst. Dessen Verfügungsmacht ist unbeschränkt, anders als die des durch Testamentsvollstreckung beschränkten Erben.[65] Der BGH hat sich zwar bislang nur mit der Erteilung einer Generalvollmacht an den Testamentsvollstrecker beschäftigt. Gleichwohl wird man die Ausführungen des Gerichts auch auf die Erteilung einer Generalvollmacht an einen Dritten übertragen können.[66]

Die durch die Unabhängigkeit von Vollmacht und Testamentsvollstreckung aufgeworfenen Kompetenzkonflikte – wenn z. B. dritten Personen trans- oder postmortale Vollmachten erteilt werden – können in derartigen Fällen dadurch vermieden werden, dass in der Verfügung von Todes wegen, welche die Anordnung der Testamentsvollstreckung beinhaltet, eine Aussage zu den früher erteilten Vollmachten getroffen wird. Hilfsweise sollte in jedem Fall ein Widerruf eventuell erteilter früherer Vollmachten, welche über den Tod hinaus wirken, durch den Testamentsvollstrecker oder die Erben erklärt werden. Auf diese Weise sollte klargestellt werden, dass diese Vollmachten entweder mit dem Ableben des testamentserrichtenden Erblassers ihre Wirkung verlieren oder auf die Verfügungsmacht der Erben beschränkt werden.[67]

[63] Gockel in Riedel, Praxishandbuch Unternehmensnachfolge, 2. Aufl., 2018, § 16 Rn 18 ff.
[64] BGH v. 18.6.1962 – II ZR 99/61, WM 1962, 840; RG v. 10.1.1923 – V 385/22, RGZ 106, 185 (186); OLG München v. 15.11.2011 – 34 Wx 388/11, ZEV 2012, 376; OLG Hamburg v. 27.5.1966 – 2 W 14/66, DNotZ 1967, 31; Bengel/Dietz in Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 6. Aufl., 2017, § 1 Rn 36.
[65] Bengel/Dietz in Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 6. Aufl., 2017, § 1 Rn 36.
[66] Lorz in Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, 5. Aufl., 2018, § 20 Rn 20; Zahn, MittRhNotK 2000, 89 (99); Merkel, WM 1987, 1001 (1003).
[67] Bengel/Dietz in Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 6. Aufl., 2017, § 1 Rn 41.

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