Für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und für die Ermittlung der Teilungsquote schwierig sind die Fälle, in denen der Erblasser zu Lebzeiten bei der Zuwendung eines Vorempfangs eine Ausgleichungsbestimmung zunächst vergessen oder nicht getroffen hat und dies entweder durch Vereinbarung unter Lebenden oder nunmehr, wie im Fall des OLG München, einseitig durch Testament später nachholt. In einem solchen Fall ist der Testamentsvollstrecker gehalten, die Wirksamkeit einer solchen nachträglichen Anordnung zu prüfen.

Mit Urteil vom 28.10.2009 hat der BGH festgestellt, dass eine für die Erbauseinandersetzung verbindliche Anordnung und somit die nachträgliche Vereinbarung einer Ausgleichungspflicht von Vorempfängen nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden kann.[17] Ein Großteil der Literatur[18] will dagegen eine nachträgliche Vereinbarung zwischen Erblasser und Zuwendungsempfänger über eine Anrechnungsverpflichtung in Form eines Vertrages zugunsten Dritter zulassen.

Aufgrund der Tatsache, dass der BGH nunmehr den Regeln über die Erbauseinandersetzung eine Ausschließlichkeitswirkung zuspricht, können nachträgliche Ausgleichsbestimmungen nur in testamentarischer Form als Vermächtnis zugunsten der anderen Miterben bestimmt werden.[19] Eine nachträgliche Anordnung durch Testament, wie im Fall des OLG München, ist daher zulässig.

[18] Soergel/Wolf § 2050 Rn 19; Staudinger/Werner § 2050 Rn 33; vgl. auch die Anmerkung Leipold zum Urteil des BGH in ZEV 2010, 34.
[19] MüKo/Ann § 2050 Rn 31.

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