Auf einen Blick

Seit der Entscheidung des BGH vom 28.10.2009 steht fest, dass eine nachträgliche Ausgleichsverpflichtung nach dem § 2050 Abs. 3 BGB nur durch testamentarische Verfügung erfolgen kann. Dabei ist zu prüfen, ob der Erblasser nur die Anordnungsbestimmung nach § 2050 Abs. 3 BGB vermächtnisweise begründen wollte oder aber auch ein weitergehendes Vermächtnis bspw. unter Einbeziehung von an sich nicht ausgleichungsberechtigten Personen, wie dem überlebenden Ehepartner. Hat der Erblasser für die Abwicklung seines Nachlasses Testamentsvollstreckung angeordnet, muss der Testamentsvollstrecker im Rahmen der Erbauseinandersetzung Vorempfänge prüfen und im Rahmen der Teilung berücksichtigen. Tut er dies nicht, macht er sich schadensersatzpflichtig.

Autor: Von Dr. Manuel Tanck , Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Mannheim

ZErb 6/2019, S. 142 - 144

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