Verstirbt ein im Grundbuch eingetragener GbR-Gesellschafter, so bedarf es zur Grundbuchberichtigung dann nicht der Vorlage des Gesellschaftsvertrags, wenn die Erben ihre Erbenstellung in der Form des § 35 GBO nachgewiesen haben und die Grundbuchberichtigung, ebenso wie alle weiteren im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter die Bewilligung der Grundbuchberichtigung, entsprechend den §§ 19, 29 Abs. 1 S. 1 GBO erklärt haben.
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