Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen, Art. 50 Abs. 1 EuErbVO. Gegenüber der Kommission wurde im Sinne des Art. 78 EuErbVO das zuständige Gericht benannt (Art. 50 Abs. 2 EuErbVO). In Lettland hat das Regionalgericht (Apgabaltiesa) über die Entscheidungen des Bezirks- bzw. Stadtgericht (Rajona [Pilsēta] tiesa) zu befinden. Gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf kann ein weiterer Rechtsbehelf eingelegt werden, da der Kommission gegenüber eine entsprechende Mitteilung nach Art. 78 EuErbVO abgegeben wurde (Art. 51 EuErbVO). In diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof (Augstākā tiesa) zu entscheiden.

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