Auch hinsichtlich des anzuwendenden Rechts stellt die Verordnung auf den gewöhnlichen Aufenthalt ab (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO). Aufgrund des in der Verordnung statuierten Grundsatzes der Nachlasseinheit gemäß Art. 23 EuErbVO und Nr. 37 der Erwägungsgründe unterliegt der gesamte Nachlass nunmehr dem Recht desjenigen Staates, in dem sich der Erblasser zuletzt für gewöhnlich aufhielt. Im Rahmen der Verordnung wird – wie auch bisher in Lettland – nicht nach der Art der Vermögenswerte unterschieden.

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