Die Rechtsbeschwerdeführer wenden sich gegen die rückwirkende Aufhebung der Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten wegen Vertretung widerstreitender Interessen. Die Klägerin macht als Alleinerbin ihrer Mutter eine Nachlassforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Witwe ihres vorverstorbenen Bruders – Beklagte und Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 – geltend. Der Beklagten wurde unter Beiordnung des von ihr mandatierten Rechtsbeschwerdeführers zu 2 als Verfahrensbevollmächtigtem Prozesskostenhilfe bewilligt. Nach Hinweis der Klägerin, dass der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 die Kinder der Beklagten bei der Durchsetzung ihrer Pflichtteilsansprüche gegen die Klägerin in dem inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Parallelverfahren vertrat, hob das Landgericht dessen Beiordnung rückwirkend auf. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Beklagten und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 sind vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben. Dagegen wenden sie sich mit ihren vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden.

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