Auf die zulässige Berufung prüft das Berufungsgericht grundsätzlich lediglich die Auskunftsverurteilung, die es bestätigt bzw. ganz oder teilweise abändert. Im Berufungsverfahren sind – anders, als es nach verbreiteter Meinung im ersten Rechtszug der Fall ist – auch eine streitige Feststellung der Erledigung[28] sowie eine Entscheidung über die Kosten der Berufung bei übereinstimmender Erledigungserklärung möglich, weil das Berufungsverfahren in diesen Fällen auf andere Weise nicht zum Abschluss gebracht werden kann.

Hat das erstinstanzliche Gericht zur Auskunftserteilung verurteilt, kommt das Berufungsgericht aber zu dem Ergebnis, dass kein Pflichtteilsrecht besteht oder dass ein Pflichtteilsanspruch zweifelsfrei ausgeschlossen ist, ist es nach verbreiteter, nicht unbedenklicher Meinung befugt, bereits abschließend über alle Stufen einschließlich des Leistungsantrags zu entscheiden, also die Klage insgesamt abzuweisen.[29] Hat umgekehrt das erstinstanzliche Gericht die Klage insgesamt abgewiesen, kommt das Berufungsgericht aber zu dem Ergebnis, dass ein Pflichtteilsrecht besteht und ein Pflichtteilsanspruch jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, hat es in der Sache lediglich über die erste Stufe zu entscheiden und entweder zur Auskunft zu verurteilen oder den Auskunftsantrag abzuweisen. Die Abweisung der weiteren Anträge und die Kostenentscheidung muss es aufheben, bei entsprechendem Antrag einer Partei kann es die Sache insoweit analog § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen.[30]

[28] BGH 5.5.1999, XI ZR 184/97, BGHZ 141, 307 = NJW 1999, 2520; Zöller/Greger § 254 ZPO Rn 12.
[29] Zum Meinungsstand Musielak/Foerste § 254 ZPO Rn 8; Prütting/Gehrlein-Geisler/Schneider § 254 ZPO Rn 24; MüKo-ZPO/Becker-Eberhard § 254 ZPO Rn 31.
[30] BGH 3.5.2006, VIII ZR 168/05, NJW 2006, 2626; Zöller/Greger § 254 ZPO Rn 13.

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