Der Beklagte kann gegen den Antrag auf Wertermittlung folgende Einwände erheben:

Bestreiten der Nachlasszugehörigkeit: Der zu bewertende Gegenstand ist weder von dem realen noch von dem fiktiven Nachlass umfasst; die Beweislast hinsichtlich der Nachlasszugehörigkeit trägt der Pflichtteilsberechtigte.[76]
Marktübliche Veräußerung: Der Gegenstand ist "bald nach dem Erbfall"[77] verkauft worden und es liegen keine "außergewöhnlichen Umstände" vor. Dann muss der Beklagte zwar den Kaufvertrag, nicht aber ein Sachverständigengutachten vorlegen.[78]
Anspruch auf eine Begutachtung durch einen Sachverständigen besteht nur, wenn die dem Pflichtteilsberechtigten zugänglich gemachten Tatsachen und Informationen kein hinreichendes Bild über den Wert der Nachlassgegenstände ermöglichen,[79] also vor allem bei Immobilien und Unternehmen.
Verstoß gegen § 242 BGB, wenn die Kosten der Bewertung unverhältnismäßig zu dem Wert der zu bewertenden Gegenstände sind.
Erhebung der Dürftigkeitseinrede gem. § 1990 BGB (zudem Aufnahme des Erbenvorbehalts nach § 780 ZPO).
Dass der betreffende Gegenstand und/oder die zu seiner Bewertung erforderlichen Unterlagen nicht mehr im Nachlass vorhanden sind, steht dem Wertermittlungsanspruch grundsätzlich nicht entgegen,[80] es sei denn, es stünde fest, dass eine Wertermittlung nicht möglich ist, weil der Dritte, in dessen Besitz sich der Gegenstand oder die Unterlagen befinden, endgültig nicht zur Mitwirkung bereit ist. Dies kommt auch in Betracht, nachdem der übliche und alte Hausrat von dem Erben entsorgt wurde und er dies glaubhaft versichert bzw. beweist.
[76] BGH 9.1.1983, IV a ZR 151/82, NJW 1984, 487, 488.
[79] Staudinger/Haas § 2314 BGB Rn 61; MüKo-BGB/Lange § 2314 BGB Rn 17.
[80] OLG Düsseldorf 23.9.1994, 7 U 198/93, FamRZ 1995, 1236.

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