Hinweis

Auf einen Blick

Es zeigt sich, dass die von der Finanzverwaltung propagierte Differenzierung zwischen stimmberechtigten und stimmrechtslosen Kapitalgesellschaftsanteilen für Steuerpflichtige und Berater erhebliche Probleme mit sich bringt. Dies ist nicht nur ärgerlich, sondern im Hinblick auf das Fehlen jeglicher gesetzlicher Grundlage bzw. die Verwaltungsauffassung stützender Anhaltspunkte in den Gesetzesmaterialien geradezu unerträglich. Nichtsdestotrotz muss man sich für die Gestaltungsberatung auf die Verwaltungsauffassung einstellen. Dabei kann es sinnvoll sein, die Übertragung unmittelbar im Privatvermögen gehaltener Kapitalgesellschaftsanteile in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft zu erwägen, um auf diese Weise den Anwendungsbereich von § 13 b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zu vermeiden und anstelle der nicht begünstigten unmittelbar gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteile begünstigungsfähige Mitunternehmeranteile (nach §13 b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) zu übertragen.

Autor: Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Christopher Riedel, LL.M., Ernst & Young Law GmbH, Essen

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