Begrüßenswert ist an der Entscheidung des LSG Hamburg auch, dass es deutlich herausarbeitet, dass der Schutz des Behindertentestaments durch die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung erreicht wird. Dies ist ein Gesichtspunkt, den schon das LSG Baden-Württemberg in der zitierten Entscheidung hervorgehoben hat.[10] Das LSG Baden-Württemberg führt in der Entscheidung aus, dass die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung dazu führt, dass sozialhilferechtlich nicht verwertbares Vermögen entsteht. Dies bestätigt so auch das LSG Hamburg in der hier darzustellenden Entscheidung. Deutlich werde dies aus der Vorschrift des § 2214 BGB, wonach sich auch Gläubiger des Erben nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten können. Dies führe zu einem rechtlichen Verfügungshindernis, das dem Grundsatz nach zugleich die Verwertbarkeit im Sinne des § 12 I SGB II ausschließt. Eine Ausnahme von diesem Verfügungshindernis komme nur in Betracht, wenn der Berechtigte in absehbarer Zeit eine Freigabe von Nachlassgegenständen oder Nutzungen gemäß den §§ 2216, 2217 BGB erreichen könnte oder wenn wiederum zeitnah ein Fall eintrete, in dem der Testamentsvollstrecker nach dem Testament verpflichtet sei, Geldmittel an den Berechtigten auszukehren. Dies wurde im vorliegenden Fall aber durch die Verwaltungsanweisung des § 2216 BGB ausgeschlossen.

[10] Dazu: Tersteegen, ZEV 2008, 121 ff.

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