Die Entscheidungen wurden in namhaften Zeitschriften jeweils nur mit einer ablehnenden Urteilsanmerkung veröffentlicht.[1] Sollte dies allein nicht Grund sein, die Entscheidungen zu überdenken? Stutzig macht jetzt ein Beitrag von Rudy, ZErb 2010, 351. Dort heißt es, der Autor sei "Staatsanwalt in Bamberg, zurzeit wissenschaftlicher Mitarbeiter am BGH in Karlsruhe". Der Aufsatz enthält weitere Erwägungen zu den Entscheidungen des BGH. Sollte es sich dabei etwa um die berüchtigten ungeschriebenen Urteilsgründe handeln? Auch diese Erwägungen führen jedoch nicht zu einer überzeugenden Begründung der Entscheidungen.

Am 28.4.2010 hat der BGH entschieden. In zwei Entscheidungen, die nahezu wortgleich sind (IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08), beschäftigte sich der BGH mit der Frage, wonach sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch bemisst, wenn der Erblasser Inhaber einer Lebensversicherung war, für die ein widerrufliches Bezugsrecht zugunsten eines Dritten bestand. Eine Welle der Euphorie verbreitete die Leitsätze der Entscheidungen. Vielfach wurde gelobt, dass der BGH die Entscheidungen umfangreich und kompliziert begründet hat. Hat die Begründung eigentlich jemand gelesen … und … verstanden?

[1] Progl, ZErb 2010, 194; Wall, ZEV 2010, 311; Walker, FamRZ 2010, 1249.

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