Keinen "Stundungsanspruch" hat der Erbe bzgl. der Auskunfts- und Bewertungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten. Die Mandanten sind also darauf vorzubereiten, dass sie jedenfalls die hierdurch bedingten Kosten (Notar, Sachverständiger) zu tragen haben werden, wenn sie eine Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen vermeiden wollen. Ebenso wenig lassen sich Verfahrens- bzw. Prozesskosten vermeiden. Wird der Antrag auf Stundung beim Nachlassgericht gestellt, ist Kostenschuldner gemäß § 2 Nr. 1 KostO in jedem Fall der Antragsteller.

Wird die Stundungseinwendung erst im Zivilverfahren geltend gemacht, so hat der Erbe gemäß § 91 ZPO bzw. § 92 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten zu tragen, soweit er zur Zahlung des Pflichtteils verurteilt wird, auch wenn er bzgl. des Stundungsantrags obsiegt. Selbst eine Kostenquotelung wegen des Obsiegens mit dem Stundungsantrag dürfte entfallen, da nur die Fälligkeit aufgeschoben wird (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO kommt nicht in Betracht, da der Beklagte durch seine Weigerung zu zahlen die Klage ja gerade veranlasst hat. Durch ein (teilweises) Anerkenntnis lassen sich die Kosten immerhin reduzieren. Zu denken ist in den Fällen der Stundung natürlich stets auch an die Prozesskostenhilfe, da die Vermögensverhältnisse des Beklagten in den meisten Fällen dürftig sein werden.

Zu bedenken ist zudem, dass die Kosten, die das Verfahren vor dem Nachlassgericht verursacht, wesentlich niedriger ausfallen als diejenigen, die im Zivilverfahren entstehen. Dies insbesondere deshalb, weil in dem Verfahren vor dem Nachlassgericht der Streitwert im Stundungsinteresse besteht, das naturgemäß wesentlich geringer zu bewerten ist als der gestundete Anspruch selbst. Soll der Pflichtteilsanspruch teilweise anerkannt werden, könnte sich daher der Versuch lohnen, einen Stundungsantrag beim Nachlassgericht bzgl. des unstreitigen Teils des Pflichtteilsanspruchs zu stellen, da der Anspruch insoweit auch der Höhe nach unstreitig ist. Mangels einschlägiger veröffentlichter Rechtsprechung kann allerdings nur wenig zu den Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens gesagt werden.

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