Ein Stundungsantrag vor dem Nachlassgericht kommt nur dann in Betracht, wenn der Pflichtteil noch nicht auf dem Zivilrechtsweg eingeklagt wurde. Ist der Pflichtteil im Wege der Stufen- bzw. Zahlungsklage vor dem Prozessgericht geltend gemacht, ist der Antrag vor dem Nachlassgericht gemäß § 2331 Abs. 2 S. 2 BGB iVm § 1382 Abs. 5 BGB unzulässig. Klagt der Pflichtteilsberechtigte während eines laufenden Stundungsverfahrens vor dem Nachlassgericht seinen Pflichtteil ein, wird der Antrag an das Nachlassgericht sogar nachträglich unzulässig.[4]

Ebenso unzulässig ist der Antrag vor dem Nachlassgericht, wenn der Pflichtteilsanspruch entweder dem Grunde oder der Höhe nach streitig ist. Ein Antrag auf Stundung des Pflichtteils an das Nachlassgericht kann daher vernünftigerweise nur dann gestellt werden, wenn vorab eine schriftlich fixierte Einigung über die Höhe des Pflichtteils erzielt wurde bzw. der von dem Pflichtteilsberechtigten bezifferte Pflichtteil anerkannt wird.[5]

[5] Zu der Frage, wie vorzugehen ist, wenn der Pflichtteilsanspruch teilweise anerkannt wird, siehe unter IV.

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