Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung, Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG zählen u. a. auch die Kosten der Erbauseinandersetzung[28], ferner die Kosten für die Übertragung der Nachlassgegenstände, insbesondere von Grundbesitz auf die Miterben, entstandene Notariatskosten und Gerichtskosten, z. B. für Erteilung eines Erbscheins, Grundstücksumschreibung, auch Räumungskosten der Wohnung des Erblassers[29] und schließlich die Aufwendungen für die anwaltliche Beratung und außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung.[30] Die Kosten brauchen nicht unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängen, d. h. auch auf einem eigenen Willensentschluss des oder der Erben beruhenden Kosten sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbar.[31] Hinsichtlich des Nachweises der Beratungskosten sind nicht nur die Rechnungen, sondern – jedenfalls auf Anforderung des Finanzamts/Finanzgerichts – auch die Beratungsverträge/die Mandatserteilung vorzulegen, aus denen der Zusammenhang hervorgeht. Werden gleichzeitig weitere Beratungen vereinbart, empfiehlt sich eine genaue Trennung, am besten getrennte Verträge.

Sind zur Nachlassregelung ein Grundstück, ein Unternehmens(anteil), und dgl. zu bewerten, gehören die Kosten für entsprechende Gutachten auch zu den Nachlassverbindlichkeiten.[32] Selbstverständlich könnten Verkehrswertgutachten, die zum Zwecke der Nachlassregelung, insbesondere zur gerechten (quotenmäßigen) Aufteilung erstellt worden sind, auch für die Erklärungszwecke, z. B. auch zum Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts gem. § 198 BewG, verwendet werden – soweit sie den dort geforderten Anforderungen entsprechen. In diesem Fall wären die Gutachterkosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, da sie ohnehin angefallen sind. Etwas anderes gilt aber für Gutachtenkosten, die ausschließlich zum Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts gem. § 198 BewG oder für den Nachweis des zu erklärenden Unternehmens- oder Anteilswerts gem. § 11 Abs. 2 Satz 2, 3 BewG anfallen![33] D. h., diese Kosten muss der Erbe/sonst Bedachte selbst tragen. Ob dies gerechtfertigt ist, muss bezweifelt werden, denn es handelt sich im weiteren Sinne um ansonsten abziehbaren Kosten der Erbschaftsteuererklärung (s. unten 6.), auch die gesonderten Feststellungen sind letztlich Teil der Erbschaftsteuererklärung.

Die Kosten einer Erbauseinandersetzung sind gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Für die Abziehbarkeit der unmittelbar mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in Zusammenhang stehenden Kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG spielt es keine Rolle, ob die Erbengemeinschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder der Einsetzung mehrerer Erben durch den Erblasser entstanden ist und ob der Erblasser nach § 2048 BGB Teilungsanordnungen verfügt hat oder ob die Erbauseinandersetzung auf einer Vereinbarung oder dem Ergebnis eines Rechtsstreits der Miterben beruht. Zu den zu berücksichtigenden Kosten der Erbauseinandersetzung einer Erbengemeinschaft mit Grundstücken gehören auch die Aufwendungen für die Bewertung der im Nachlass befindlichen Grundstücke durch Sachverständige, ferner zählen die entstandenen Notariatskosten und Gerichtskosten für die Übertragung der Nachlassgegenstände, insbesondere von Grundbesitz, auf die Miterben, die Aufwendungen für die anwaltliche Beratung und außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung sowie die bei einem etwaigen Rechtsstreit der Miterben über die Auseinandersetzung angefallenen Gerichtskosten zu den nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbaren Erbfallkosten.

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