Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der Vater des Klägers hatte mit notariellem Vertrag vom Mai 2002 zugunsten seiner Lebensgefährtin, Frau S, ein auf seinen Tod aufschiebend bedingtes lebenslängliches Wohnungsrecht an der ihm gehörenden Eigentumswohnung Nr. 5 im Gebäude I-Straße 13 bestellt und "sich und seine Erben" verpflichtet, an Frau S eine lebenslängliche, bis zum 15. eines Monats im Voraus fällige Rente in Höhe von 5.000 EUR im Monat zu zahlen. Zur Sicherung der Rente hatte der Vater an den ihm gehörenden Grundstücken H-Straße 11 und 13 eine Reallast zugunsten von Frau S bestellt. Zugleich setzte der Vater mit notariellem Testament seine Ehefrau und den Kläger je zur Hälfte als Vorerben ein, ohne sie von den für einen Vorerben geltenden gesetzlichen Beschränkungen zu befreien. Nacherben des letztversterbenden Vorerben und zugleich weitere Nacherben sind die leiblichen Abkömmlinge des Klägers, ersatzweise Herr M. Laut Testament erhält Frau S "sowohl für über 40 Jahre selbstlos erbrachte Hilfe, Beistand, Betreuung und Pflege" des Vaters "in jeder Situation als auch trotz ihrer eigenen Berufstätigkeit erfolgter Unterstützung beim Aufbau" seiner Firma "den Nießbrauch an sämtlichen beweglichen Gegenständen des Hausrates ... mit Ausnahme ... vorhandenen Barvermögens." Im September 2002 verstarb der Vater des Klägers.

Die Ehefrau des Vaters und Mutter des Klägers schlug ihre Einsetzung zur Vorerbin aus und machte gegenüber dem Kläger den Pflichtteilsanspruch geltend. Zu dessen Erfüllung übertrug ihr der Kläger im Juli 2003 die ererbten Immobilien mit Ausnahme der – jeweils mit einem Mehrfamilienhaus bebauten – Grundstücke H-Straße 11 und 13.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger die Zahlungen an Frau S zunächst nicht steuermindernd geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) setzte die Einkommensteuer in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid für das Streitjahr entsprechend fest.

Der Einspruch der Kläger, mit dem sie beantragt hatten, die vom Kläger im Streitjahr an Frau S gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 15.000 EUR (= 5.000 EUR x 3) je zur Hälfte (= 7.500 EUR) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus den Objekten H-Straße 11 und 13 zu berücksichtigen, hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und entschied, bei den streitbefangenen Zahlungen des Klägers an die frühere Lebensgefährtin seines Vaters, Frau S, handele es sich um nicht abziehbaren privaten Aufwand iSv § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Kläger sei aufgrund des im Erbwege erlangten Vermögens mit der Erfüllung der Verpflichtung zur Rentenzahlung an Frau S wirtschaftlich nicht belastet. Dass sich aus Klägersicht jeweils eine "Unterdeckung" ergeben habe, sei darin begründet, dass von den Mieteinnahmen zu Unrecht jeweils auch die Rentenzahlungen an Frau S und die aus der Nichtberücksichtigung der Rentenzahlungen resultierende Steuerbelastung in Abzug gebracht würden. Der Kläger erbringe die streitbefangenen Zahlungen im Übrigen aufgrund einer (von seinem Vater) "freiwillig begründeten Rechtspflicht" iSv § 12 Nr. 2 EStG.

Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts (§§ 9 und 12 EStG) rügen. Bei der Rente an Frau S handle es sich um Werbungskosten zur Erwerbung der Mieteinnahmen. Der Kläger könne die Mieteinnahmen nur bei Zahlung der Rente erhalten. Jedenfalls aber seien es Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG). In Fallgestaltungen wie der vorliegenden, in denen die nichteheliche Lebensgemeinschaft praktisch ein Leben lang bestanden habe und einer der Lebenspartner keine Chance auf Erwerb von Vermögen oder eigener Rentenanwartschaften gehabt habe, da er den Haushalt versorgt habe, seien diese Lebenspartner als zum Generationennachfolgeverbund gehörend anzusehen. Jenseits dessen widerspreche es dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, wenn einerseits Erträge – vorliegend die Mieterträge – der Besteuerung unterlägen, jedoch damit im Zusammenhang stehende Ausgaben – vorliegend die Versorgungsleistung – nicht zu berücksichtigen seien. (…)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge