Der Bezugsberechtigte ist die Person, die die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erhalten soll; er ist der begünstigte Dritte. Der Bezugsberechtigte wird vom VN – widerruflich oder unwiderruflich – benannt (vgl. § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung – ALB 2006).[93] Er rückt aber deshalb nicht in die Stellung des vertragsschließenden VN ein, sondern hat nur das Forderungsrecht.[94]
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