Der Erbschaftsbesitzer haftet dem Erben gegenüber nach § 2023 BGB ab Rechtshängigkeit des Erbschaftsanspruchs nach den §§ 987 ff BGB. Ab diesem Zeitpunkt ist sein Verwendungsersatzanspruch nach den §§ 2023 Abs. 2, 994 Abs. 2 BGB eingeschränkt.

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