Bei der Testamentsvollstreckung kann grundsätzlich zwischen der Abwicklungs- und der Dauertestamentsvollstreckung unterschieden werden.

a) Die Abwicklungsvollstreckung nach den §§ 2203–2207

Die Abwicklungsvollstreckung repräsentiert den gesetzlichen Regelfall der Testamentsvollstreckung. Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers beschränken sich darauf, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen bzw. bei einer Erbenmehrheit den Nachlass auseinanderzusetzen. Sein Amt endet mit der Erfüllung seiner Aufgaben automatisch. Aufgrund ihrer begrenzten Dauer wird die Abwicklungsvollstreckung auch an kaufmännischen Unternehmen allgemein für zulässig gehalten. Gehört zum Nachlass ein kaufmännisches Unternehmen, muss der Testamentsvollstrecker allerdings umgehend dessen Liquidation in die Wege leiten. Eine Fortführung des Unternehmens über die Dreimonatsfrist des § 27 Abs. 2 HGB hinaus ist unzulässig.

b) Die Verwaltungsvollstreckung nach § 2209 BGB

Bei der Dauertestamentsvollstreckung wird dem Testamentsvollstrecker nach § 2209 BGB die Verwaltung der Gesellschaftsbeteiligung für die Dauer von maximal 30 Jahren übertragen. Da der Testamentsvollstrecker Verbindlichkeiten nur für den Nachlass begründen darf, kollidiert die Dauertestamentsvollstreckung mit der handelsrechtlichen Haftungssituation des Einzelkaufmanns bzw. des persönlich haftenden Gesellschafters. Die Dauertestamentsvollstreckung wird in diesen Fällen daher für unzulässig gehalten. Die Praxis hat allerdings Ersatzkonstruktionen entwickelt, die darauf hinauslaufen, dass entweder der Erbe (Vollmachtlösung) oder der Testamentsvollstrecker (Treuhandlösung) die volle Haftung übernehmen. Bei haftungsbeschränkten Beteiligungen wie Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Kommanditbeteiligungen ist die Dauertestamentsvollstreckung jedoch unproblematisch.

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