Gemäß Art. 25 Absatz 2 EGBGB kann der Erblasser die Anwendung deutschen Erbrechts bestimmen.[96] Danach darf eine Rechtswahl für deutsches Recht nur in Bezug auf im Inland belegenen unbeweglichen Nachlass getroffen werden. Eine Rechtswahl für ausländisches Recht ist ebenfalls nicht möglich.[97] Allerdings soll mit der hM[98] eine Beschränkung auf einzelnen unbeweglichen Nachlass möglich sein. Durch eine wirksame Rechtswahl kommt es zu einer Sachnormverweisung, sodass gemäß Art. 4 Absatz 2 EGBGB deutsches materielles Erbrecht anzuwenden ist.[99] Was unter "unbewegliches Vermögen" im Sinne des Art. 25 Absatz 2 BGB fällt, bestimmt sich nach deutschem Recht.[100] Da dem deutschen Recht jedoch der Begriff "unbewegliches Vermögen" unbekannt ist, kann eine Einordnung im Einzelfall schwierig sein.[101] Es empfiehlt sich eine Orientierung an dem Begriff "Grundstück", sodass unter unbewegliches Vermögen auch Bestandteile gemäß den §§ 93, 94, 96 BGB, Zubehör gemäß den §§ 97, 98 BGB, Wohnungseigentum und grundstücksgleiche sowie dinglich beschränkte Rechte fallen sollen.[102] Ein Formulierungsbeispiel findet sich bei Süß:[103]
Die Erbfolge soll in Bezug auf das gesamte gegenwärtige und künftige inländische unbewegliche Vermögen deutschem Recht unterliegen. (umfassend)
Für das Grundstück ... Grundbuch etc. ... gilt deutsches Erbrecht. (beschränkt)
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