Auf einen Blick

  1. Der in § 2227 BGB vom Gesetzgeber verwendete Begriff des "wichtigen Grundes" ist Anknüpfungspunkt zahlreicher zivilrechtlicher außerordentlicher Beendigungstatbestände. Eine kohärente Auslegung dieses Merkmals befördert die Einheitlichkeit des Rechts und entspricht – vorbehaltlich etwaiger notwendiger Differenzierungen im Einzelfall – dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers.
  2. Die Spezifikation der verhaltens- und personenbedingten Gründe für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers in § 2227 BGB in Gestalt der gravierenden Pflichtverletzung und der Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung ist abschließend (Sperrwirkung der verhaltens- und personenbedingten Tatbestandsmerkmale).
  3. Die Entlassung des Testamentsvollstreckers liegt im pflichtgebundenen Ermessen des Nachlassgerichts. Das Gericht muss bei seiner Entscheidung die Grundrechte der Erben, die Testierfreiheit des Erblassers und die grundrechtlichen Belange des Testamentsvollstreckers berücksichtigen. Die Teilentlassung des Testamentsvollstreckers kann ein milderes Mittel zu dessen vollständiger Entlassung sein.
  4. Die Entlassung des Testamentsvollstreckers führt grundsätzlich zur Eigenverwaltung der Erben. Vorrangig ist jedoch die Verfügung von Todes wegen des Erblassers – notfalls im Wege der ergänzenden Auslegung – im Hinblick auf ein Nachfolgebestimmungs- oder Ersatztestamentsvollstreckerernennungsrecht zu untersuchen.
  5. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss schon wegen des Justizgewährleistungsanspruchs des Antragstellers prinzipiell zulässig sein. Die in Rechtsprechung und Literatur aufgezeigte alternative Möglichkeit, dem Testamentsvollstrecker im Wege der einstweiligen Verfügung gem. §§ 935, 940 ZPO vor dem Streitgericht einzelne Verwaltungsmaßnahmen zu untersagen, ist insoweit kein adäquater Eilrechtsschutz, weil das Rechtsschutzziel mit einer Entlassung nach § 2227 BGB nicht übereinstimmt.

Autor: Dominik Klauck, Rechtsanwalt, München

ZErb 5/2023, S. 161 - 168

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