1. Befand sich der Erblasser bis zu seinem Tod mehr als zehn Jahre in einem Pflegeheim am selben Ort, hatte er an diesem Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt.

2. Das gilt auch dann, wenn er während der gesamten Zeit wegen einer geistigen Erkrankung unter Betreuung stand und der Betreuer auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausgeübt hat.

OLG München, Beschl. v. 9.2.2023 – 33 UH 4/23 e

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