Erhält der Nachlasspfleger "Angebote" Angehöriger des Verstorbenen/Dritter, persönliche Unterlagen und Daten aus dem Nachlass an sich zu nehmen, ist zu berücksichtigen, dass diese neben den Daten des Verstorbenen auch weitere personenbezogene Daten lebender Dritter enthalten können – und die in der Praxis regelmäßig auch tun. Für die Überlassung ist daher rechtlich an das Erfordernis einer Auftragsvereinbarung (AV) i.S.v. Art. 28 DSGVO nebst sorgfältiger Auswahl des Auftragsverarbeiters durch den Nachlasspfleger zu denken.[13] Praktisch sollten Ordner etc., bevor sie übergeben werden, durch geschultes Personal des Nachlasspflegers im Übrigen – jedenfalls mindestens kursorisch – gesichtet und dadurch sichergestellt werden, dass keine personenbezogenen Daten fremder Dritter dort vorhanden sind. Im Zweifel empfiehlt sich hier die Lagerung bzw. datenschutzkonforme Vernichtung durch den Nachlasspfleger, bevor der Vorwurf eines Datenschutzverstoßes gegen ihn im Raum steht.

[13] Dazu ausführlich Weiß/Reisener, Datenschutz in der Insolvenzkanzlei, 2. Aufl., Rn 323 ff.

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