Auf einen Blick

Im Rahmen der Nachlasspflegschaft hat der Mandatsträger in Nachlass-Sachen gemeinsam mit dem dahingehend geschulten Team unstreitig anlassbezogen die datenschutzrechtlichen Bezüge zu beachten – und in der jeweiligen Nachlasspflegschaft von der ersten (Erben-) Ermittlung bis zum Schlussbericht an das Nachlassgericht konkret und optimalerweise nachweislich umzusetzen. Auch ist es denkbar, dass ein Beteiligter in der Nachlass-Sache, dessen Daten ggf. durch den Nachlasspfleger verarbeitet wurden, dem Nachlasspfleger gegenüber etwaige Betroffenenrecht gem. Art. 15 ff. DSGVO geltend macht. Diesbezüglich kann in der Umsetzung/der Art und Weise auf zuvor C. verwiesen werden.

Doch der Datenschutz ist auch in der Testamentsvollstreckung[14] und darüber hinaus in der Nachlassvermögensverwaltung[15] insgesamt auch in Zukunft vermehrt zu beachten. Dann kann er insgesamt aber als Form/Ausprägung eines Qualitätsmanagements dem Mandatsträger und seinem Team auch Spaß machen – und aufgrund der Befassung neben der Akquise gegenüber Gericht, Erben und anderen Stakeholdern eines Nachlasses auch (Nachlasspfleger-) Honorar mit sich bringen.

Autor: Christian Weiß, Rechtsanwalt und Fachanwalt Insolvenzrecht/Testamentsvollstrecker (AGT), Köln

ZErb 5/2022, S. 172 - 174

[14] Dazu im Einzelnen ausführlich/exemplarisch Rott/Kornau/Zimmermann, Praxishandbuch Testamentsvollstreckung, demnächst 3. Aufl. 2022.
[15] Demnächst ausführlich dazu einschließlich Kapitel zu den datenschutzrechtlichen Bezügen der Nachlassvermögensverwaltung: Roth/Wozniak, Nachlassvermögensverwaltung, 2022.

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