Der vorliegende Beitrag zeigt einige Parameter der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit eines Nachlasspflegers[2] i.S.d. §§ 1960 f. BGB auf. Und bietet somit Gelegenheit für den Nachlasspfleger und sein (optimalerweise dahingehend regelmäßig entsprechend geschultes) Team, dem gerichtlichen Auftrag in Zukunft auch möglichst datenschutzkonform nachzukommen. Denn für seinen Umgang mit personenbezogener Daten Dritter ist der Nachlasspfleger grds. Verantwortlicher i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Letztlich gebietet dieses gesetzeskonforme Vorgehen aber auch die moderne Mandatsführung des Nachlasspflegers, zeigen Nachlässe doch immer mehr "Datenbezug" auf. Man denke nur an den digitalen Nachlass.[3] Letztlich machen aber auch entsprechende Nachlässe mitunter gar die Hinzuziehung datenschutzrechtlicher Spezialisten an sich erforderlich: Exemplarisch, wenn der Erblasser mindestens besonders "EDV-affin" oder gar IT-Unternehmer war.[4]

[2] Bzw. der Nachlasspflegerin.
[3] Dazu bereits umfänglich Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass, 2017.
[4] Exemplarisch zu diesem Sonderfall: Weiß/Reisener, NLPrax 02/2020, 49.

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