Auf der 5. AGT[1]-Spezialtagung am 11.2.2022 diskutierten online rund 250 Praktiker umfassend das häufig konfliktäre Thema der Testamentsvollstreckervergütung.

Prof. Dr. Wolfgang Reimann[2] eröffnete die Vortragsreihe mit einer Vorstellung der "klassischen" Vergütungsmodelle und deren Anwendung im Einzelfall. Zwar unterliegt die Vergütung des Testamentsvollstreckers der Privatautonomie des Erblassers. Tatsächlich macht aber nur ein geringer Teil der Erblasser von dieser Möglichkeit Gebrauch und trifft Bestimmungen zur Vergütung. Dies führt zur Anwendung von Vergütungstabellen, zugleich aber auch immer wieder zu Streitfällen.

Rechtsanwalt Christian Weiß[3] schlug eine Modifikation der Tabellen unter Berücksichtigung von Kriterien vor, wie sie bei der Insolvenzverwaltervergütung zur Anwendung gelangen. Die InsVV regelt die Vergütung ausführlich und sieht bei zusätzlichem Aufwand eine Zusatzvergütung vor.

Rechtsanwalt Eberhard Rott[4] sprach sich für die Zeitvergütung des Testamentsvollstreckers aus. Er sieht hierin eine faire, transparente und qualitätsfördernde Vergütungsform, die viele Streitfälle der Wertvergütung vermeidet.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Rainer Lorz, LL.M.,[5] erläuterte die Besonderheiten bei der Vergütung unternehmerischer Testamentsvollstreckung, die häufig von hohen Nachlasswerten geprägt ist. Er befürwortet eine Kombination aus Grund- und Zeitvergütung mit genauer Definition der Pflichtenkreise des Testamentsvollstreckers.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Maximilian Werkmüller stellte die Vergütungsmodelle testamentsvollstreckender Banken und Sparkassen vor und vermittelte hierzu weitere Handlungs- und Gestaltungsempfehlungen.

Steuerberater Thomas Terhaag[6] gab einen umfassenden Überblick über die Versteuerung der Vergütung, die Behandlung der Betriebsausgaben sowie die steuerliche Optimierung auf der Ebene der Erben.

Steuerberater Peter Hinrich Meier[7] zeigte die Bedeutung der Kommunikation des Vergütungsthemas mit dem Erblasser und den Erben auf. Unter dem Motto "Wir müssen reden!" plädiert er auf einen frühestmöglichen Austausch des Testamentsvollstreckers mit den Beteiligten.

Rechtsanwalt Alexander Knauss[8] widmete sich der Angst des Testamentsvollstreckers vor der Rechnung, also der "Stunde der Wahrheit". Sie entsteht bei vielen Testamentsvollstreckern als Folge der unklaren gesetzlichen Abrechnungsgrundlage.

Die Veranstaltung endete mit einer Abschlussdiskussion unter Leitung von Prof. Dr. Anatol Dutta[9] mit den Empfehlungen:

Der Erblasser sollte primär selbst klare Regelungen im Testament treffen.
Die fachlichen Berater sollten ihre Möglichkeiten nutzen, eine den Besonderheiten des jeweiligen Nachlasses angepasste Vergütung zu empfehlen.
Bei Versäumnis eindeutiger Regelungen sollte sich der Testamentsvollstrecker vor Amtsannahme mit den Erben verständigen und eine Vergütungsvereinbarung treffen.
Je genauer der Testamentsvollstrecker seine Arbeit belegt und kommuniziert, desto geringer ist das Konfliktpotential mit den Erben.
Kommunikation und Transparenz schafft Sicherheit und Vertrauen auf allen Seiten und ermöglicht eine reibungslose Abwicklung.

Autor: Kurzbericht von Tanja Vehreschild, Geschäftsführerin der AGT e.V.

ZErb 5/2022, S. 199 - 200

[1] Als bundesweit größte berufsständische Vereinigung für Testamentsvollstrecker ist es der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e.V., Bonn (www.agt-ev.de) ein besonderes Anliegen, für alle an einem Erbfall Beteiligten transparente und angemessene Vergütungskriterien zu entwickeln. Hierzu hat die AGT ein eigenes Vergütungsprojekt ins Leben gerufenen, s. Schiffer/Rott/Pruns, Die Vergütung des Testamentsvollstreckers, 2. Aufl. 2022, § 11, sowie www.agt-ev.de/verguetung-des-testamentsvollstreckers.
[2] Notar a. D. und Mitbegründer des Standardwerks Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung.
[3] Fachanwalt für Insolvenzrecht, Nachlasspfleger.
[4] Fachanwalt für Erbrecht sowie Steuerrecht, AGT-Vorsitzender.
[5] AGT-Vorstand.
[6] Fachberater für Testamentsvollstreckung (DStV), AGT-Vorstand.
[7] Fachberater für Testamentsvollstreckung (DStV), AGT-Vorstand.
[8] Fachanwalt für Erbrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht, AGT-Vorstand.
[9] Kommentator des Staudinger im Bereich der Testamentsvollstreckung, in Nachfolge von Prof. Dr. Reimann.

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