Auf einen Blick

Der Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses setzt in der Regel die unmittelbare Anwesenheit des Erben beim Notar und einen unmittelbaren Austausch zwischen diesen voraus. Nur durch den unmittelbaren Austausch kann sichergestellt werden, dass der Notar den Erben umfassend über seine Auskunftsverpflichtungen belehrt und durch gehörige Nachfrage die für die Auskunftserteilung notwendigen Sachverhalte ermittelt. Der Notar entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob er den Erben befragt und ob eine erneute Befragung des Erben notwendig ist. Die Ermessensentscheidung des Notars dürfte in aller Regel intendiert sein, da es sich bei der Auskunft um eine höchstpersönliche Wissenserklärung des Erben handelt, die unmittelbar vom Erben abgegeben werden muss. Der Notar wird daher nur in begründeten Ausnahmefällen von einer unmittelbaren Belehrung und Befragung des Erben absehen können.

Autor: von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Kiel

ZErb 5/2021, S. 165 - 168

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