Rund 14 Wochen nach Beauftragung und hinreichendem Überblick über die Vermögenssituation des Nachlasses informierte der Nachlasspfleger die umfassend ermittelten Nachlassgläubiger auch über eine evtl. Insolvenzantragstellung für den Nachlass[6] – was im Übrigen ebenfalls einer Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten entgegenstünde. Vorbereitend zu dieser Maßnahme erfolgte eine aktuelle Berechnung der Kosten, zu erwartenden Quotenzahlung für Nachlassgläubiger pp. für ein Insolvenzverfahren durch den Nachlasspfleger: Es war nicht nur hinreichend Masse zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens vorhanden. Die Gläubiger konnten bei Berücksichtigung des Nachlasspflegerhonorars im Range des § 324 Abs. 1 Nr. 4. InsO gar mit einer Insolvenzquote von rd. 7,73 % rechnen. Rund 15 Monate später wurden Insolvenzquote und Nachlasspflegervergütung durch den Insolvenzverwalter gezahlt. Insolvenzverfahren und Nachlasspflegschaft sind zwischenzeitlich beendet. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens hielt sich der Arbeitsaufwand des Nachlasspflegers in Grenzen, auch der damit einhergehende Unkostenaufwand, dann gem. § 3 Abs. 1 VBVG.

[6] Was die Insolvenzrechtler "Bösgläubigkeitmachung" nennen und die Vorbereitung für eine evtl. Insolvenzanfechtung, aber gegen die Nachlassgläubiger, nicht den Nachlasspfleger, sein kann (§§ 129 ff. InsO).

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