Mitunter wird auch vertreten, dass der Nachlasspfleger bei unterlassener Insolvenzantragstellung seines Vergütungsanspruches verlustig wird; oder er erhaltene Vergütung an den Insolvenzverwalter im Wege der Insolvenzanfechtung bis zu vier Jahre lang zu erstatten habe (§§ 129 ff., 133 Abs. 2, 143 InsO).[15] Dem ist jedenfalls im Grundsätzlichen schon skeptisch entgegen zu treten, als es sich bei der Anfechtung nach §§ 129 ff., modifiziert durch § 322 InsO, nach zutreffender Auffassung nur um Sachverhalte handeln kann, bei denen einfache Nachlassgläubiger i.S.v. § 38 InsO befriedigt wurden.[16] Die Nachlasspflegervergütung ist jedoch unstreitig Masseverbindlichkeit, siehe § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Zudem setzt auch hier die Anfechtbarkeit – so man zu einer solchen nach Vorstehendem überhaupt käme – eine Gläubigerbenachteiligung i.S.v. § 129 InsO voraus;[17] was bei ordnungsgemäßer Führung der Nachlasspflegschaft in der Regel bereits nicht der Fall ist. Es sei denn, der Nachlasspfleger befriedigt in unzulässiger Weise Nachlassgläubiger.
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