Die "Pflicht" des Nachlasspflegers zur Insolvenzantragstellung wird – anders als die des Nachlassverwalters, die unstreitig besteht – kontrovers diskutiert; und zwar nochmals unterschiedlich nach erbrechtlicher bzw. insolvenzrechtlicher Betrachtung. Nun erfordern insuffiziente Nachlässe eben eine Schnittmenge aus beidem. Der vorliegende Beitrag möchte daher aufgrund der Spezialisierung und Tätigkeit des Autors als Insolvenzverwalter überwiegend in Nachlassinsolvenzverfahren sowie Nachlasspfleger – letztere für die sich manifestierende insolvenzrechtliche Betrachtung – sensibilisieren. Die rechtzeitige Insolvenzantragstellung durch einen Nachlasspfleger kann nämlich nicht nur Schaden von ihm selbst abwenden, sondern letztlich aufgrund der Rechtsinstitute des Insolvenzrechts dem Nachlass an sich dienlich sein.

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