Fraglich ist, wie das Gesamteinkommen i.S.d. § 16 SGB IV nachgewiesen wird. Hierzu wird im Wesentlichen auf den Jahressteuerbescheid abgestellt, nicht aber auf Berechnungen des Steuerberaters etc.

Tatbestandswirkung soll dem Steuerbescheid – jedenfalls im Sozialversicherungsrecht des SGB IV – aber nicht zukommen; allenfalls habe der Steuerbescheid für die Ermittlung der einzelnen Einkünfte des Einkommens herausragende Indizwirkung.[26] Allerdings wird im Zusammenhang damit diskutiert, ob der Steuerbescheid nicht doch Tatbestandswirkung für eine zukünftige Prognose hat. Es geht es bei der Ermittlung des Einkommens für die sozialhilferechtliche Berücksichtigung des Elternunterhaltsanspruchs aber nicht mehr um die Prognose der zu erzielenden Einkünfte, sondern um die Ermittlung der realen Einkünfte. Insofern bleibt es dabei, dass dem Steuerbescheid bei der Ermittlung der 100.000 EUR-Grenze eine erhebliche Indizwirkung zukommt, die aber ausnahmsweise (z.B. fehlerhafter Steuerbescheid) widerlegt werden kann.

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