Neben der steuerrechtlichen Komponente spricht auch ein sachenrechtlicher Grund für die SCI, weil die Anteile in der SCI als Rechte zediert werden können.[4]

Wenn ein Mitgesellschafter zum Beispiel seine Anteile nicht an einen anderen Mitgesellschafter abgetreten hat ("cession des parts sociaux") oder dem Verkauf nicht zugestimmt hat (vente de l’immeuble), kann Art. 1844-7, 5° Code civil helfen, wonach auf Einzahlung der Gesellschaftseinlage ("libération des apports") geklagt wird, bei Nichterfüllung dieser Hauptleistungspflicht kann die SCI vom Gericht ex officio aufgelöst werden.

Anzuraten ist dabei immer die Einberufung einer Gesellschafterversammlung, auf der Verkauf oder Abtretung der entsprechenden Anteile beschlossen werden.

Neben diesem "Druckmittel" aus Code civil soll die steuerrechtliche Seite beleuchtet werden. Denn oft waren und sind es Gründe der Besteuerung, die die Gesellschafter veranlasst hatten, eine SCI zu gründen.

[4] Zu Immobilien und Mobilien-Qualität im Code civil siehe noch Gergen, Erneuerbare Energien und Code civil. Windräder und Solarpanels als sachenrechtlich qualifizierte Immobilien. In: CONTACT. Das deutsch-französische Wirtschaftsmagazin der DIHK (Deutsch-französische Industrie- und Handelskammer), Rubrik "Recht & Steuern" Mai/Juni 2013, S. 55–56.

1. Einkommensteuerpflichtigkeit

Grundsätzlich ist die SCI der Einkommensteuer unterworfen. Sie ist steuerrechtlich durchsichtig ("fiscalement transparente"), d. h. die Gesellschafter sind es, die einkommensteuerpflichtig sind, nicht die SCI selbst. Indes ist es möglich, dass die SCI für die Körperschaftsteuer optiert. Diese Wahl ist unwiderruflich. Ob eine solche Wahl stattgefunden hat, muss stets eruiert werden. Die Wahl hat strategische Gründe, je nach Ausrichtung der Ziele, die die Gesellschafter mit der Nutzung der Immobilie(n) verfolgen.

Am weitesten verbreitet ist die Option zur der Einkommensteuer: Die Gesellschafter tragen je nach Anteil an der SCI die Steuerlast ("à hauteur de leur quote-part de bénéfices reçus (revenus fonciers)"). Auch wenn die Gewinne nicht ausgeschüttet werden, müssen die Gesellschafter die Gewinne versteuern.

2. Körperschaftsteuer-Option

Hat die SCI für die "impôt sur les sociétés" (Körperschaftsteuer) optiert, wird die SCI direkt besteuert, d. h. die Gesellschafter zahlen Steuern auf die tatsächlich ausgeschütteten Dividenden ("dividendes reçus"). Letztere werden erst dann an die Gesellschafter ausgereicht, wenn die SCI ihre Körperschaftsteuer entrichtet hat. Vorteil der Option ist eine großzügigere Abschreibung ("amortissement des biens"). Beim Grundmodell der Personengesellschaft ist eine Buchführung nur empfohlen, nicht jedoch verbindlich.

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