Es scheint so, als wollte der Gesetzgeber bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ganz besonders auf "Nummer sicher" gehen. Nicht nur, dass er in den §§ 30 ff ErbStG umfangreiche Anzeigepflichten normiert hat und dabei nicht nur die Erwerber und die Schenker in die Pflicht genommen hat, sondern auch die Banken, Versicherungen, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger sowie die Gerichte und Notare zu seinen "Gehilfen" gemacht hat, nein, er hatte wohl auch Bedenken, dass die "normalen" Verjährung hemmenden Vorschriften der AO nicht ausreichen und vermutlich deshalb mit § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO und § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO zusätzlich dafür Sorge getragen, dass ein steuerpflichtiger Erwerb möglichst nicht wegen Ablauf der normalen Festsetzungsfrist unversteuert bleibt. Wie die so gestalteten Anlaufhemmungen zu berechnen sind und wer wann und wie eine Steuererklärung einzureichen hat, soll auf den folgenden Seiten dargestellt werden.

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