Beispiel A

 
Steuerentstehung nach § 9 ErbStG 1.5.2010
Anzeige nach § 30 ErbStG 1.7.2010
Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung 1.9.2010
Eingang der Steuererklärung = Kenntnis FA 1.10.2010
Fristbeginn nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1.1.2011,
weil Eingang Steuererklärung im Jahr 2010  
Fristbeginn nach §170 Abs. 2 Nr. 1 AO spätestens 1.1.2014,
weil dann das dritte Kalenderjahr nach  
Entstehung abgelaufen ist.  
Fristbeginn nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO 1.1.2011,
weil das FA im Jahr 2010 Kenntnis erlangt hat.  

Beispiel B

 
Steuerentstehung nach § 9 ErbStG 1.5.2010
Anzeige nach § 30 ErbStG 1.7.2010
Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung 1.9.2010
Eingang der Steuererklärung = Kenntnis FA 1.10.2010
Fristbeginn nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1.1.2011,
weil Eingang Steuererklärung im Jahr 2011  
Fristbeginn nach §170 Abs. 2 Nr. 1 AO spätestens 1.1.2014,
weil dann das dritte Kalenderjahr nach  
Entstehung abgelaufen ist.  
Fristbeginn nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO 1.1.2012,
weil das FA im Jahr 2010 Kenntnis erlangt hat.  

Beispiel C

 
Steuerentstehung nach § 9 ErbStG 1.5.2010
Anzeige nach § 30 ErbStG 1.7.2010
Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung 1.9.2010
Eingang der Steuererklärung = Kenntnis FA 1.10.2010
Fristbeginn nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1.1.2013,
weil Eingang Steuererklärung im Jahr 2012  
Fristbeginn nach §170 Abs. 2 Nr. 1 AO spätestens 1.1.2014,
weil dann das dritte Kalenderjahr nach  
Entstehung abgelaufen ist.  
Fristbeginn nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO 1.1.2013,
weil das FA im Jahr 2012 Kenntnis erlangt hat.  

Beispiel D

 
Steuerentstehung nach § 9 ErbStG 1.5.2010
Anzeige nach § 30 ErbStG 1.7.2010
Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung 1.9.2010
Eingang der Steuererklärung = Kenntnis FA 1.10.2013
Fristbeginn nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1.1.2014,
weil Eingang Steuererklärung im Jahr 2013  
Fristbeginn nach §170 Abs. 2 Nr. 1 AO spätestens 1.1.2014,
weil dann das dritte Kalenderjahr nach  
Entstehung abgelaufen ist.  
Fristbeginn nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO 1.1.2014,
weil das FA im Jahr 2013 Kenntnis erlangt hat.  
Liegen, wie in den Beispielen A – D, die Kenntniserlangung des FA durch die Anzeige des Steuerpflichtigen und die Anforderung der Steuererklärung innerhalb der Dreijahresfrist des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO, beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde, spätestens wie im folgenden Beispiel aufgeführt, mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach der Steuerentstehung.[71][72][73]

Beispiel E

 
Steuerentstehung nach § 9 ErbStG 1.5.2010
Anzeige nach § 30 ErbStG 1.7.2010
Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung 1.9.2010
Eingang der Steuererklärung = Kenntnis FA 1.10.2014
Kein Fristbeginn nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1.1.2015,
weil Eingang Steuererklärung im Jahr 2014  
denn  
Fristbeginn nach §170 Abs. 2 Nr. 1 AO spätestens 1.1.2014,
weil dann das dritte Kalenderjahr nach Entstehung  
abgelaufen ist.  
Aber Fristbeginn nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO 1.1.2015,
weil das FA im Jahr 2014 Kenntnis erlangt hat.  

Resümee: Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO kann in Schenkungsfällen dazu führen, dass ich einen Fristbeginn habe, der über die "normale" Anlaufhemmung des §170 Abs. 2 Nr. 1 AO hinausgeht.

Erlangt das FA erst mehr als drei Jahre nach der Entstehung der Schenkungsteuer von einer vollzogenen Schenkung Kenntnis, beginnt die Festsetzungsfrist bereits mit Ablauf der Kenntniserlangung. Die Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung nach erlangter Kenntnis der vollzogenen Schenkung bewirkt dann keine nochmalige Hemmung des Anlauf der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO.[74]

Beispiel F

 
Steuerentstehung nach § 9 ErbStG 1.5.2010
Anzeige nach § 30 ErbStG 1.7.2014
Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung 1.9.2014
Eingang der Steuererklärung = Kenntnis FA 1.10.2014
Fristbeginn nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1.1.2015,
weil Eingang Steuererklärung im Jahr 2014  
ABER  
Fristbeginn nach §170 Abs. 2 Nr. 1 AO spätestens 1.1.2014,
weil dann das dritte Kalenderjahr nach  
Entstehung abgelaufen ist.  
Fristbeginn nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO 1.1.2015,
weil das FA im Jahr 2014 Kenntnis erlangt hat.  

Beispiel G

 
Steuerentstehung nach § 9 ErbStG 1.5.2010
Anzeige nach § 30 ErbStG 1.7.2014
Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung 1.9.2014
Eingang der Steuererklärung = Kenntnis FA 1.10.2015
Fristbeginn nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1.1.2016,
weil Eingang Steuererklärung im Jahr 2014  
ABER  
Fristbeginn nach §170 Abs. 2 Nr. 1 AO spätestens 1.1.2014,
weil dann das dritte Kalenderjahr nach  
Entstehung abgelaufen ist.  
Fristbeginn nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO 1.1.2015,
weil das FA im Jahr 2014 Kenntnis erlangt hat.  

Beispiel H

 
Steuerentstehung nach § 9 ErbStG 1.5.2010
Anzeige nach § 30 ErbStG 1.7.2014
Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung 1.9.2014
Eingang der Steuererklärung = Kenntnis FA 1.10.2016
Fristbeginn nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1.1.2017,
weil Eingang Steuererklärung im Jahr 2014  
ABER  
Fristbeginn nach §170 Abs. 2 Nr. 1 AO ...

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