Steuern zahlt der Bürger bekanntlich von der Wiege bis zur Bahre. Doch gilt dies auch für Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit, bei deren Aufnahme soziale Erwägungen das Gewinnstreben überwiegen? Wo liegt die Grenze zwischen ehrenamtlicher und hauptberuflicher Betreuungstätigkeit? Sind Aufwandsentschädigungen, die ehrenamtlichen rechtlichen Betreuern als Ersatzleistungen für berufliche Ausgaben, Verdienstaufwendungen und Zeitverlust[2] gezahlt werden und sie somit für Aufwand, den sie im Interesse eines Dritten erbracht haben, entschädigen sollen,[3] überhaupt steuerbar und steuerpflichtig? Diese Aspekte sollen im Folgenden näher betrachtet werden.

[2] Heinicke, in: Schmidt, EStG, 29. Aufl. 2010, § 3 "Aufwandsentschädigungen".
[3] Heß, in: Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Edition 1/11, "Aufwandsentschädigung" Rn 1.

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