Das Stifterehepaar B hatte eine Stiftung bürgerlichen Rechts errichtet, die die Förderung der bildenden Künste u. a. durch Finanzierung der Errichtung und der laufenden Unterhaltungs- und Betriebskosten anderer Museen zum Zweck hat. Nach Errichtung der Stiftung wurde zwischen dieser und einer von der Stadt S gegründeten Museums-Betriebsgesellschaft ein schriftlicher nicht notariell beurkundeter Finanzierungsvertrag geschlossen. In diesem verpflichtete sich die Stiftung, der Betriebsgesellschaft die aus einer Vermögensanlage anfallenden Erträge zur Verfügung zu stellen. Nach einer ebenfalls in einfacher Schriftform abgefassten Vertragsergänzung sollten die Erträge unmittelbar an die Stadt ausgezahlt werden. Seit seiner Gründung ist das Museum als gemeinnützige GmbH organisiert und bildet das typische Beispiel einer sog. Public Private Partnership, da Stiftungserträge, Sponsoring, Spenden und selbst erwirtschaftete Mittel rund zwei Drittel der notwendigen Erträge der Einrichtung erbringen. Man erwarb in der Folgezeit das ehemalige Rathaus eines Stadtteils und betrieb dort das Kunstmuseum.

Nachdem zunächst die Stiftung regelmäßig jährlich sechsstellige Eurobeträge an das Museum auskehrte, kam es nach der Jahrtausendwende zunehmend zu Differenzen zwischen der Stiftung und der neuen Museumsleitung über die künstlerische Ausgestaltung der Einrichtung. Als keine Einigung erreicht werden konnte, berief sich die Stiftung im Jahre 2004 auf die Unwirksamkeit des Finanzierungsvertrags mangels notarieller Beurkundung und erklärte vorsorglich die außerordentliche Kündigung. Die von der Stadt S eingereichte Stufenklage blieb vor dem LG Wuppertal erfolglos; auch die Berufung vor dem OLG Düsseldorf hatte keinen Erfolg. Der BGH hingegen verurteilte die Stiftung unter Aufhebung des Berufungsurteils und unter Zurückverweisung an das LG zu der auf erster Stufe verlangten Rechnungslegung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen stelle der Finanzierungsvertrag nebst Ergänzungen kein Schenkungsversprechen dar, sodass er nicht formunwirksam gemäß den §§ 125 S. 1, 518 Abs. 1 S. 1 BGB sei. Der Vertrag regele die Zuwendung von Stiftungsleistungen an die Destinatäre, d. h. an die klagende Stadt bzw. die von ihr errichtete Betriebsgesellschaft. Alleiniger Rechtsgrund für die Zahlung sei die Erfüllung des Stiftungszwecks.[5]

[5] Ausführlich zum Sachverhalt: Muscheler, NJW 2010, 341 f, der dort auch nicht in der Entscheidung veröffentlichte Informationen zusammengetragen hat.

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