Entgegen dem Gesetzeswortlaut – und der wahrscheinlich ursprünglichen Motivation – klärt das FinMin Baden-Württemberg mit Erlass,[39] wie das Kurzarbeitergeld bei der Berechnung der Lohnsummen zu berücksichtigen ist. In Übereinstimmung mit dem BMF wird hierzu folgende Auffassung vertreten: Die Lohnsumme iSd § 13 a ErbStG entspricht im Allgemeinen dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter ohne den Arbeitgeberanteil an den Sozialausgaben.[40] Das Kurzarbeitergeld sei nicht von der Mindestlohnsumme abzuziehen, da hier das Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 HGB greife.

Dieser Grundsatz gelte auch für die Ermittlung der Ausgangslohnsumme, § 13 a Abs. 1 S. 3 ErbStG. Der Wortlaut der Verwaltung ist insoweit eindeutig: Die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld löst demnach keine Nachsteuer aus.

[40] § 275 Abs. 2 Nr. 6 lit. b HGB, vgl. ErbStE v. 24. 6.2009, BStBl. I 2009, 713, S. 721, A. 8, Abs. 4, S. 2.

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