1. Gemäß § 2283 Abs. 1 BGB kann die Anfechtung durch den Erblasser nur binnen Jahresfrist erklärt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt (§ 2283 Abs. 2 S. 1 BGB), d. h. alle Tatsachen kennt, die für die Anfechtung erforderlich sind.

2. Allein der Umstand, dass der Erblasser irrtümlich davon ausgegangen sein mag, er könne gegen das gemeinschaftliche Testament nichts unternehmen, stellt nach Ansicht der Kammer eine unbeachtliche Fehlbeurteilung des Anfechtungstatbestandes dar mit der Folge des Vorliegens eines unbeachtlichen Rechtsirrtums.

LG Frankfurt, Beschluss vom 5. November 2009 – 2-09 T 514/08

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