Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihr Ehemann (E) hoben durch notariell beurkundeten Vertrag vom 22. November 1999 den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbarten an dessen Stelle den Güterstand der Gütertrennung. Die Klägerin sollte zum Ausgleich ihres Anspruchs auf Zugewinnausgleich von E dessen Anteil an dem im Miteigentum der Eheleute stehenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück sowie einen Geldbetrag von 526.000 DM erhalten. Die Eheleute erklärten zugleich die Auflassung; E bewilligte die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch.

Das Haus umfasste bei Abschluss des Vertrags drei Wohnungen. Die 135 bzw. 80 m2 großen Wohnungen im Erdgeschoss und im Untergeschoss nutzten die Eheleute und ihre Kinder als Hauptwohnsitz. Ein Raum im Untergeschoss war an eine GmbH vermietet, deren Geschäftsführer E war, und diente E als Büroraum. Die nach den unterschiedlichen Angaben der Beteiligten 86 oder 115 m2 große Dachgeschosswohnung wurde aufgrund eines dinglichen Rechts von der Mutter der Klägerin (M) bewohnt. E verlegte seinen Wohnsitz im Jahr 2000 oder 2001 in das Ausland.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt – FA –) folgte bei der Festsetzung von Schenkungsteuer gegen die Klägerin deren Vorbringen, die im Vertrag vom 22. November 1999 vereinbarten Leistungen des E hätten dem Ausgleich ihres Anspruchs auf Zugewinnausgleich gedient, nicht, und nahm ferner an, dass die Übertragung des Miteigentumsanteils nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der im Jahr 1999 geltenden Fassung (ErbStG) steuerfrei sei. Der Steuerfreiheit stehe die Vermietung des Raumes im Untergeschoss an die GmbH entgegen.

Das FA berücksichtigte demgemäß bei der Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer in der Einspruchsentscheidung den gesondert festgestellten Grundstückswert des übertragenen Miteigentumsanteils von 203.000 DM, die "Kapitalforderung" aus dem Vertrag vom 22. November 1999 in Höhe von 526.000 DM und die Belastung durch das Wohnrecht der M mit 12.708 DM. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 600.000 DM und Abrundung ergab sich ein steuerpflichtiger Erwerb von 116.200 DM.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 207 veröffentlichte Urteil mit der Begründung statt, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG seien erfüllt. In dem Haus habe sich am maßgebenden Stichtag, dem Tag des Vertragsabschlusses, der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute und ihrer Kinder befunden. Der Steuerfreiheit stünden die Nutzung des Obergeschosses durch M und die Vermietung des Raumes im Untergeschoss nicht entgegen.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG. Die Steuerfreiheit könne sowohl wegen der Nutzung des Obergeschosses durch M als auch wegen der Vermietung des Arbeitszimmers im Untergeschoss nicht beansprucht werden.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

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