Da kein offenkundiges Verbot besteht, ist zunächst von der Zulässigkeit privatautonomer Abfindungsvereinbarungen für die vorzeitige Beendigung der Testamentsvollstreckung auszugehen. Insbesondere lässt sich nicht allein das Fehlen eines gesetzlichen Beendigungstatbestandes gegen Abfindung im Wege des Umkehrschlusses für eine prinzipielle Unzulässigkeit fruchtbar machen: Denn die gesetzlich vorgesehenen Beendigungstatbestände sind nicht abschließend.[45] Die Abfindungsvereinbarung stellt danach ein selbstständiges Schuldversprechen gem. § 311 I BGB dar,[46] für dessen Wirksamkeit die allgemeinen Regeln gelten, etwa §§ 119 ff, 134, 138, 242, 313 BGB.

[45] Mayer in Mayer/Bonefeld/Wälzholz/Weidlich, Rn 263; so schon RG v. 4.1.1913, IV 496/12, RGZ 81, 166, 167.
[46] Reimann, NJW 2005, 789, 792; so wohl auch – inzident – BFH v. 6.5.2994, V R 40/02, BFHE 205, 535, Ls.: "sonstige Leistung" iSd § 1 I Nr.1 S.1 UStG 1993.

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