Die Besteuerung der Stiftungen wird durch das SchenkMG 2008 teilweise auf neue Füße gestellt. Da das ErbStG zukünftig keine Wirkung mehr entfalten wird, wird die Eingangsbesteuerung durch ein neues Stiftungseingangsteuergesetz geregelt, das in seinem Aufbau und in seiner Konzeption dem ErbStG stark ähnelt. Der Stiftungseingangsbesteuerung sollen nach dem Begutachtungsentwurf

der Übergang von Vermögen von Todes wegen und
Zuwendungen unter Lebenden jeder Art, an privatrechtliche Stiftungen oder damit vergleichbaren Vermögensmassen

unterliegen.

Unter die angeführten Stiftungen fallen neben österreichischen Privatstiftungen nach dem PSG, Stiftungen nach dem BStFG, nach den Landesgesetzen, nach kanonischem Recht und sondergesetzlich errichtete Stiftungen.

Die Steuerpflicht ist gegeben, wenn der

Zuwendende oder
die Stiftung oder damit vergleichbare Vermögensmasse (der Erwerber)

im Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hat. Eine beschränkte Steuerpflicht, wenn kein derartiger Anknüpfungspunkt vorhanden ist, besteht darüber hinaus jedoch nicht.

Die Bemessungsgrundlage ist identisch mit der bisherigen aus dem ErbStG, d. h. dem gemeinen Wert. Ausgenommen davon ist das inländische Liegenschaftsvermögen, das weiterhin (trotz der beschriebenen VfGH-Verfahren) mit dem günstigen dreifachen Einheitswert zu bewerten ist. Um die Wertungleichheit in der Bewertung zwischen in- und ausländischen Grundvermögen zu beseitigen, die nicht nur dem VfGH, sondern in der Rs Jäger[25] auch dem EuGH ein Dorn im Auge sind, steht dem Steuerpflichtigen eine Option zur Anzeige an die Finanzverwaltung offen, die in einem anschließenden Verfahren einen "simulierten Einheitswert" für das betreffende Vermögen ermittelt.

Hinzuweisen ist, dass – zumindest nach dem vorliegenden Entwurf – bisher bestehende Befreiungen (z. B. für endbesteuertes Vermögen bei Erwerben von Todes wegen; bestimmte Zuwendungen an gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Institutionen) künftig nicht mehr zur Anwendung gelangen sollen.

Der Eingangsteuersatz soll weiterhin 5 bzw. 2,5 % für gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Institutionen und Substiftungen betragen. Der reduzierte Satz für gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Institutionen wird auf vergleichbare ausländische Institutionen im EU-/EWR-Raum ausgedehnt.[26]

Eine Erstattung der Stiftungseingangsteuer bei Widerruf künftiger Stiftungen (ähnlich § 33 ErbStG) ist nicht vorgesehen, dafür soll aber für Neustiftungen (d. h. nur für diejenigen, die nach dem 31.7.2008 gegründet werden) der sog "Mausefalleneffekt" gelindert wird: Bisher konnte das seinerzeit in die Stiftung eingebrachte Vermögen nur unter einem 25%igen Steuerabrieb im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinerzeitigen Anschaffungskosten und dem Wert im Entnahmezeitpunkt wieder aus der Stiftung genommen werden. Für Neustiftungen ist eine steuerneutrale Substanzentnahme nach (steuerpflichtiger) Entnahme der thesaurierten Gewinne möglich.

[25] EuGH 17.1.2008, C-256/06; Vgl. dazu z. B. Petritz, ErbStG: Der EuGH und die Generalanwältin zur Bewertung von ausländischem Vermögen – die Rs Jäger und Bauer, RdW 2008, 174.
[26] Vgl. hierzu Petritz, Die Auswirkungen der EuGH-Rsp auf die Besteuerung von gemeinnützigen Institutionen, RdW 2007, 705 mwN.

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