Das Erbrecht gibt den Haftungsgrundsatz: "Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten" (§ 1967 Abs. 1 BGB). Die Haftung kann auf das Nachlassvermögen beschränkt werden.[1] Das wirkt klar.

War der Erblasser an einer Personenhandelsgesellschaft beteiligt, verschwimmt das Bild. Beim Erbgang tritt dann neben das bürgerliche Recht auch das gesellschaftsrechtliche Haftungsregime. Nach Handelsrecht gilt für den Eintritt in eine Personenhandelsgesellschaft der Grundsatz: Der neue Gesellschafter haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern persönlich und unbegrenzt (§§ 128, 130 HGB). Damit besteht eine Gemengelage von Erb- und Gesellschaftsrecht, deren Rechtsordnung umstritten ist.

Bedeutsam wird das mit hunderttausenden klein- und mittelständischen Unternehmen, wo der Generationenwechsel ansteht.[2] Es geht um Milliardenwerte in Personenhandelsgesellschaften, die auch mittels Kommanditanteilen vererbt werden. Die zentrale Haftungsfrage: Welche vermögensrechtlichen Risiken birgt die Erbschaft des Kommanditanteils?

Notwendig ist grundsätzliche Klärung durch Gesamtschau der maßgebenden Kraftfelder: Erbrecht als bürgerliches Recht, Handelsgesellschaftsrecht sowie praktisch abrundend auch Steuerrecht. Gemeinhin wird die Lösung vom Handelsrecht aus gesucht. Das leitet in eine Sackgasse. Wegweisend ist das Erbrecht, wie die Haftungsordnung zeigt.

[1] Dazu näher unter II. 1.
[2] Allgemein nach Institut für Mittelstandsforschung (www.ifm-bonn.org, Stand: März 2008) rund 71.000 Unternehmensnachfolgen jährlich; vgl. F.A.Z. vom 29.2.1996, Nr. 51, S. 17, die für die "Erbengeneration" bereits eine Gesamtzahl von 700.000 nannte.

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