Das ist mit dem Gesellschafts- und Bilanzrecht spezifisch abzustimmen. Jedenfalls gilt die im Handelsregister für den Erblasser eingetragene "Einlage" im Außenverhältnis als gesetzliche Haftungshöchstgrenze eines Kommanditisten (Haftsumme, §§ 162, 171 Abs. 1 HGB). Sie ist oft[37] auch die im Innenverhältnis unter den Gesellschaftern zu leistende Einlage (Pflichteinlage). Für die Haftungsfolgen ist rechtssicher abzustellen auf den Todeszeitpunkt des Erblassers.

Beim Kommanditisten-Erben ist zunächst der Kapitalanteil des Erblassers zu beachten. Bilanzrechtlich kann er beim Erbgang vom vereinbarten Betrag der Einlage abweichen.[38] Liegt der Kapitalanteil des Erblassers am bilanziellen Gesellschaftsvermögen durch Gewinnzuweisung über der Haftsumme (Pflichteinlage), bleibt diese dennoch für den Kommanditisten-Erben die Haftungshöchstgrenze (§ 171 Abs. 1 HGB; vgl. auch § 707 BGB). Besteht etwa durch Verlustzuweisung ein negativer Kapitalanteil, gilt grundsätzlich die Entnahmesperre (§ 169 Abs. 1 S. 2, 2. Halbs. HGB).

Dabei kann auch ein "negativer Kapitalanteil" durch stille Rücklagen wertvoll sein. Das bleibt zu klären. Der Bundesgerichtshof gewährt allgemein Haftungsbefreiung "nur in Höhe des objektiven Wertes" der Leistung des Kommanditisten (Kapitalaufbringungsprinzip); bei der Beurteilung einer Haftsummenunterdeckung des Kommanditisten durch Entnahmen baut er auf eine Erfolgsbilanz mit "fortgeführten Buchwerten".[39]

Die Publizitätslage ist dem Wahlrecht entsprechend zu ordnen. Gemeinhin besteht während der Schwebezeit (§ 139 Abs. 4 HGB) keine Eintragungspflicht, um den Erbenschutz nicht zu untergraben. Das Recht zur Haftungsbeschränkung nach Erbrecht wird nicht als "in das Handelsregister einzutragende Tatsache" im Sinne von § 15 HGB behandelt.[40] Das wirkt zweischneidig, namentlich mit Blick auf neue Schulden der Gesellschaft aus der wahlrechtlichen Schwebezeit (sog. Zwischenneuschulden).

Hier kann die Eintragung des Rechts zur Haftungsbeschränkung den Erben vor Haftung schützen (vgl. §§ 172 Abs. 1, 176 HGB). Das gebietet die erbrechtliche Maßgabe, ihn zwanglos über die Annahme der Erbschaft entscheiden zu lassen. Es ist auch angesichts der Gläubiger der Gesellschaft angemessen. Denn haftungsrechtliche Änderungen infolge Todes eines Gesellschafters gehören zur Natur einer Personengesellschaft (s. § 139 HGB).

Für den Übergang des Kommanditanteils durch Erbgang gilt im Handelsregister Eintragungspflicht: Das Ausscheiden des Erblassers und der endgültige "Eintritt" des (bzw. der) Erben als Kommanditisten ist einzutragen (§ 162 HGB); das wirkt auch steuerrechtlich (s. V.). Die – geänderte – Haftsumme ist anzugeben, gegebenenfalls für jeden eintretenden Erben gesondert. Setzt der Kommanditisten-Erbe die Haftsumme herab, wirkt das jedenfalls für Neuschulden der Gesellschaft ab Eintrag im Handelsregister. Insgesamt wird der Zweck des Handelsregisters erfüllt, über die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft zuverlässig und vollständig zu informieren.[41]

[37] Beachte aber z. B. § 172 Abs. 3 HGB und steuerlich zu § 15 a EStG: R 138d EStR bzw. (ab 1.1.2005) R 15a EStR (Verluste bei beschränkter Haftung).
[38] Insgesamt Großfeld/Luttermann, Bilanzrecht – Die Rechnungslegung in Jahresabschluss und Konzernabschluss nach Handelsrecht und Steuerrecht, Europarecht und IAS/IFRS, 4. Aufl. 2005, Rn 672 ff. Siehe auch BGHZ 101, 123.
[39] Insgesamt BGHZ 109, 334 ff. Bestimmung der Haftsumme str., z. B. gemäß Buchwert des Erblasservermögens im Unternehmen; so Koller (oben Fn 18, 2003), § 139 Rn 9 (mwN). Weiterhin lesenswert Liebisch, ZHR 116 (1954), 128, 163 ff. Vgl. erbrechtlich Dauner-Lieb, Unternehmen in Sondervermögen, 1998, S. 73 f.
[40] Staudinger/Marotzke (2002) § 1967 Rn 63, im Anschluss an BGHZ 55, 267, 272 (mwN); vgl. auch BGH, NJW 1981, 2747, 2748 (für Rechtsnachfolgevermerk).
[41] Allgemein OLG Hamm, NZG 2005, 272,273.

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