Jedenfalls sind auch steuerrechtliche Zwangslagen zu vermeiden. Die Einordnung von Kommanditisten-Erben als "Mitunternehmer" muss nicht zur Steuerhaftung führen.[55] Der Bundesfinanzhof behandelt einkommensteuerrechtlich alle Miterben mit dem Erbfall als "geborene" Mitunternehmer, selbst bei Teilungsanordnung bzw. Ausschlagung der Erbschaft den weichenden Erben (sog. "Durchgangsunternehmer").[56] Erben haben die anteiligen Buchwerte einschließlich Sonderbetriebsvermögen fortzuführen.[57] Jeder Erbe kann seine Haftung für die bis zum Tod des Erblasser entstandenen Steuerschulden auf das Nachlassvermögen begrenzen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 45 Abs. 2 Satz 1 AO 1977). Für nach dem Todeszeitpunkt auftretende Steuerschulden wird das abgelehnt. Sie sollen als Eigenschulden der Erben entstehen.[58]

Grundsätzlich zu beachten bleibt das Leistungsfähigkeitsprinzip. Ein Beispiel: Der Erblasser hinterlässt einen Kommanditanteil. Die Kommanditgesellschaft mag dann einen hohen Gewinn erzielen, woraus der Erbe als Gesellschafter aber nach Handelsrecht keine liquiden Mittel erhält – etwa weil der Erblasser wegen früherer Rückzahlungen ein negatives Kapitalkonto hat oder weil bei der Gesellschaft aus früheren Verlusten handelsrechtlich Verlustvortragskonten bestehen. Droht derart Einkommensteuer auf einen (nur rechnerischen) "Gewinnanteil", kann das den Erben zur Ausschlagung der gesamten Erbschaft bewegen. Es sei denn, er kann und will aus eigener Tasche zulegen. Abhilfe bietet ein gesellschaftsrechtliches Entnahmerecht in Höhe der Steuerschuld.[59]

[55] Über Steuerhaftung kraft Zivilrechts und Vermeidbarkeit Heißenberg, KÖSDI 1994 (Nr. 9), 9948 ff. Zur Nachfolgegestaltung z. B. Lübke (oben Fn 46); Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften, München 1965; Grashoff, Die Nachfolge von Miterben in den Anteil an einer Personengesellschaft, Diss. Konstanz 1997; Ebenroth/Lorz, WiB 1995, 689 ff; Märkle, FR 1997, 135 ff.
[56] Kritisch Groh, DB 1992, 1312 ff (mwN); Tiedtke (oben Fn 51), S. 95 ff (rückwirkende Aufhebung einer Mitunternehmerschaft). BFH, BStBl II 1995, 714; 2002, 850.
[58] BFH, BStBl II 1992 781, 783 f; vgl. dazu Depping, DStR 1993, 1246 ff. Zur Abgrenzung BFHE 186, 328. Vgl. zivilrechtlich oben unter III.1.
[59] Schön, StuW 1988, 253, 258 f; Großfeld/Luttermann (Fn 38), Rn 682. Vgl. auch Unternehmensteuerreform 2008 (§ 34 a EStG); Ley/Brandenberg, FR 2007, 1085 ff.

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